Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 33 I N F O I. Beschreibung der Aufgabenbereiche 1. Beistandschaft Die Aufgaben des Beistandes ergeben sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Gemäß § 1712 BGB wird das Jugendamt Beistand des Kindes für: - die Feststellung der Vaterschaft, - die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen. Der Antrag kann auf einzelne der bezeichneten Aufgaben beschränkt werden. Zum Aufgabenkreis des Beistandes zählen daher ausschließlich die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nach §§ 1601 ff. BGB, nicht dagegen Unterhaltsersatzansprüche des öffentlichen Rechts aus Renten, Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch oder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Götz in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1712, Rn. 2). Bei einer Beistandschaft sind beispielsweise diejenigen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich , die Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes haben könnten. 2. Amtsvormundschaft Die Amtsvormundschaft tritt entweder kraft Gesetzes ein (§ 1791c BGB, § 55 SGB VIII) oder beruht auf einer Bestel- lung durch das Familiengericht (§ 1791b BGB, §55 SGB VIII). Der Vormund hat grundsätzlich das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten (sog. Elternersatzfunktion; siehe § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei vertritt er nahezu ausschließlich die Interessen des Mündels – gemäß dessen jeweiliger Lebenssituation. Er hat sich dabei auch um die persönlichen Belange des Mündels zu kümmern sowie ihn persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten. 3. Amtspflegschaft Die Amtspflegschaft umfasst dagegen nur einen oder mehrere Wirkungskreise der elterlichen Sorge (§§ 1909, 1911 bis 1914 BGB). Für diese eine bestimmte Angelegenheit oder diesen Kreis von Angelegenheiten ist der Amtspfleger dann auch gesetzlicher Vertreter des Kindes (§§ 1915 Abs. 1 i.V.m. 1793 Abs. 1 S. 1 BGB) und verfolgt dabei wieder grundsätzlich nur die Interessen des Kindes. II. Datenschutzrechtliche Maßgaben Zunächst ist anzumerken, dass die Bereiche der Beistandschaft, Amtspflegschaft und -vormundschaft privilegiert sind, indem die Regelungen des Sozialdatenschutzes nur eingeschränkt anwendbar sind (Umkehrschluss aus § 61 Abs. 2 SGB VIII). Dieses Privileg hat allerdings zur Folge, dass die Abschottung gegenüber anderen Teilen der Kommune oder des Landratsamtes, auch und gerade innerhalb des Jugendamtes, gewährleistet sein muss (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 68, Rn. 4a). 1. Technische und organisatorische Maßnahmen a) Aufgabentrennung Daher sollte eine so weit wie mögliche Aufgabentrennung innerhalb des Jugendamtes vorgenommen werden, die sich dann auch im Rahmen einer räumlich getrennten Anordnung der Sachgebiete (einschließlich abschließbarer Bü- rozimmer; verschließbarer Schränke etc.), einer getrennten Aktenführung (ggf. optische Unterscheidung der verschie- denen Jugendamtsakten durch unterschiedliche Farbtöne) und einer Regelung der (elektronischen) Zugriffsberechti- gungen widerspiegeln müsste.

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