Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 36 I N F O Allerdings dürfte ein Datenaustausch mit der UVG-Stelle im Zusammenhang mit einer (etwaigen) treuhänderischen Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs auf das Kind (§ 7 Abs. 4 UVG; ggf. auch zur Titelumschreibung etc.) zuläs- sig sein. Gegebenenfalls kann auch ein Austausch mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zulässig sein, soweit von dort gewährte Leistungen Auswirkungen auf den bereits geltend gemachten Unterhaltsanspruch haben könnten. Im Übrigen ist § 68 SGB VIII bspw. nicht anwendbar, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Bereich der Beistandschaft nach § 18 Abs. 1 SGB VIII hinsichtlich der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts beratend tätig wird. b) Tätigkeit als Amtsvormund/-pfleger Der Amtsvormund/-pfleger tritt als Personensorgeberechtigter (teilweise) an die Stelle der Eltern. Aufgrund dieser Elternersatzfunktion dürfte er an verschiedene Stellen des Jugendamtes (z.B. Soziale Dienste, wirtschaftliche Jugendhilfe) Daten im erforderlichen Umfang zulässigerweise übermitteln. Z.B. wird der nach § 36 SGB VIII vorge- schriebene Hilfeplan vom Sozialen Dienst unter Beteiligung des Amtsvormunds und des Mündels erstellt. Dem Amts- vormund/-pfleger steht auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) zu. In diesem Zusammenhang sind durch den Amtsvormund/-pfleger auch entsprechende personenbezogene Angaben zu machen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Datenerhebung bzw. -übermittlung ist auch hier, dass diese jeweils zur Aufga- benerfüllung des Amtsvormunds/-pflegers erforderlich ist (§ 68 Abs. 1 SGB VIII). § 68 SGB VIII ist dagegen beispielsweise nicht anwendbar, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Ju- gendamtes im Bereich der Amtsvormundschaft/-pflegschaft nach § 53 Abs. 2 SGB VIII beratend tätig wird oder nach § 53 Abs. 1 SGB VIII dem Familiengericht Vorschläge unterbreitet. c) Datenverarbeitung aufgrund von Einwilligungserklärungen Neben § 68 SGB VIII kann eine Datenverarbeitung im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und -vormund- schaft auch auf eine Einwilligung gern. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst, a Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten: zusätzlich Art. 9 Abs. 2 Buchst, a DSGVO) gestützt werden. Dabei sind insbes. die Vorgaben von Art. 7 DSGVO zu beachten. Besonders hinweisen möchte ich auf das Merkmal der Freiwilligkeit , das nicht immer ohne Weiteres angenommen werden kann. Erwägungsgrund 43 der DSGVO geht regelmäßig von einem Ungleichgewicht zwischen einer Behörde als Verant- wortlichem und der betroffenen Person aus. Für die Annahme einer unfreiwillig erteilten Einwilligung müssen aller- dings zusätzlich die Umstände des spezifischen Falles berücksichtigt werden. Insbesondere wenn die Gewährung einer staatlichen Leistung allein von der Abgabe einer Einwilligung zur Datenverarbeitung abhängig gemacht werden würde, dürfte allerdings nicht mehr von einer freiwilligen Erklärung der betroffenen Person ausgegangen werden. Darüber hinaus ist das Merkmal der Freiwilligkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Dabei ist entscheidend, ob die betroffene Person eine echte Wahl bei der Entscheidung über die Erteilung der Einwilligung hat; sie diese also ohne Täuschung, Zwang oder sonstige erhebliche negative Folgen erklären kann. Grundsätzlich könnte z.B. eine Übermittlung von Informationen über Einkommensverhältnisse einer unterhaltspflich- tigen Person vom Beistand an die Wirtschaftliche Jugendhilfe oder auch von einem Beistand an die Unterhaltsvor- schussstelle (bei paralleler Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) auf Grundlage einer Einwilligungserklärung erfolgen. 3. Anpassungsbedarf Die zum Teil auch vorgelegten Unterlagen (Dienstanweisung etc.) müssten – wenn es in der Zwischenzeit noch nicht erfolgt sein sollte – an die Vorgaben bzw. Begrifflichkeiten der Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden.“

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