Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 04 8. Was sind die Folgen, wenn die Nachweis- pflicht verletzt wird? a) Meldung an das Gesundheitsamt: Wurde der Nachweis für eine bereits betreute oder eingestellte Person nicht erbracht, so ist die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung (bzw. bei Kinderta- gespflege das Jugendamt) verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Kontaktdaten der Gemeinschaftseinrichtung, Name der Leitung, Name und Adresse der Person) zu über- mitteln. Das Gesundheitsamt fordert die betroffene Person bzw. deren Sorgeberechtigte auf, den Masernschutz- nachweis vorzulegen. Bei Nichtvorlage kann das Gesundheitsamt der betreffenden Person untersa- gen, die Räume der Gemeinschaftseinrichtung zu betreten bzw. dort tätig zu werden. Zudem kann das Gesundheitsamt bei Nichterbringen des erforderlichen Nachweises nach § 73 Abs. 2 IfSG ein Bußgeld bis zu 2.500 EUR verhängen. Die Geldbuße kann gegen die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen (vgl. § 2 Nr. 15 IfSG) verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulas- sen oder Personal ohne Nachweis beschäftigen. Aber auch gegen Mitarbeiter selbst, die ohne einen Nachweis in der Gemeinschaftseinrichtung tätig sind, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes im Einzelfall richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Person, gegen die das Bußgeld verhängt wird. b) Betreuungsverbot: Das Kind bzw. der Jugendliche darf in der Regel nicht in die Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden bzw. dort nicht weiterbetreut werden. c) Arbeitsvertragliche Konsequenzen: Wurde der Nachweis von bereits vertraglich gebun- denen Mitarbeitern nicht erbracht, sind zudem ar- beitsvertragliche Konsequenzen zu prüfen, z.B. eine personenbedingte Kündigung aufgrund des gesetz- lichen Tätigkeitsverbotes. Während der Probezeit kann ohne Begründung mit einer relativ kurzen Frist gekündigt werden. Bei Nichtvorlage des Nachweises sollte hiervon rechtzeitig Gebrauch gemacht werden. 9. Was ist hinsichtlich des Datenschutzes zu beachten? Es gelten die allgemeinen Datenschutzregelungen. So sind Personensorgeberechtigte von zu betreuenden Kindern und Jugendlichen auf die Datenweitergabe im Rahmen des Masernschutzgesetzes hinzuweisen. Auch das Verarbeitungsverzeichnis der Gemeinschaftseinrich- tung ist an die neue Regelung anzupassen. 10. Gibt es noch nähere Informationen? Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege stimmen derzeit die Umsetzung der Neuregelungen in den Kindertageseinrichtungen und in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege ab. Zu gegebener Zeit werden hierzu Informationen zur Verfü- gung gestellt. Auf den Webseiten des Bundesgesundheitsministeri- ums und der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- klärung sind grundsätzliche Informationen zum Masern- schutzgesetz abrufbar: https://www.bundesgesundheitsministe - rium.de/impfpflicht/faq-masernschutzge- setz.html oder über den QR-Code und https://www.bzga.de/programme-und-ak- tivitaeten/schutzimpfungen-und-persoenli- cher-infektionsschutz/ oder über den QR-Code T H E M A M A R I E H E S S E C L A U D I A F L Y N N

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