M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 2 18 Begründung: Durch den, in einem Vergabeverfahren möglichen forma len Ausschluss von Anbietern und die Zuschlagserteilung an einen oder eine begrenzte Anzahl von Leistungsan bietern kann die gesetzliche Vorgabe an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine plurale Angebotsstruktur zu schaffen (§ 79 Abs. 2 i.V.m. § 3 SGB VIII), nicht erfüllt werden. - - Zudem ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbe rechtigten zu beachten, § 5 SGB VIII. Auch die Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe schütze gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Träger der freien Jugendhilfe als Träger eigener sozialer Aufgaben und bei der eigenen Aufgabenwahrnehmung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben insoweit keine rechtliche Handhabe, um mit Blick auf den vorhan denen und prognostizierten Bedarf der Leistungsberech tigten sowie häufig auch der Kostendämpfung die Anzahl der Leistungsanbieter mithilfe von exklusiven Vereinba rungen zu steuern. - - - - Zudem kaufen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Be reich der §§ 13, 13a nicht gezielt Leistungen ein, um sie den Leistungsberechtigten zur Verfügung zu stellen, wie dies für die Anwendung des Vergaberechts erforderlich wäre. Vielmehr befördern und ermöglichen sie lediglich die vorrangigen Tätigkeiten der freien Jugendhilfe. Sie unterstützen also lediglich die freie Jugendhilfe bei der Erfüllung von Aufgaben, die diese sich selbst gestellt hat. Träger der freien Jugendhilfe, die gegenüber Hilfeemp fängerinnen und -empfängern eine Leistung erbringen, erfüllen ihre eigene Verpflichtung aus einem privatver traglichen Schuldverhältnis mit diesen, handeln also insoweit nicht im Auftrag und gemäß den Weisungen des öffentlichen Trägers. Allein die Finanzierung der Leis - - - - tungen erfolgt aufgrund der dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch § 79 SGB VIII zugewiesenen Gesamt verantwortung gegenüber den Leistungsberechtigten für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben der Jugendhilfe. - Der Ausnahmefall einer nicht rechtsanspruchsgesi cherten (freiwilligen) Leistung, in dem nach einer im Vordringen begriffenen Auffassung Vergaberecht An wendung finden soll, weil der öffentliche Auftraggeber eine exklusive Auswahlentscheidung treffen dürfe, sei bei Leistungen nach §§ 13, 13a SGB VIII von vornherein nicht gegeben. - - Fazit: In dieser Entscheidung stellt der BayVGH klar, dass bei Leistungen, auf die Leistungsempfänger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch haben und die von Leistungsanbietern zur Beauftragung angeboten, aber (noch) nicht direkt vom Träger der öf fentlichen Jugendhilfe eingekauft werden, kein Vergabe verfahren durchgeführt werden darf. - - Auch hinsichtlich freiwilliger (nicht rechtsanspruchsgesi cherter) Leistungsangebote kann der Formulierung der Entscheidungsbegründung entnommen werden, dass der BayVGH der Durchführung von Vergabeverfahren eher kritisch gegenübersteht (vgl. Rd.-Nr. 9). Da diese Fallge staltung nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, erfolgte hierüber jedoch keine Entscheidung. - - V G H M Ü N C H E N , B E S C H L U S S V O M 0 6 . 1 2 . 2 0 2 1 ( 1 2 C E 2 1 . 2 8 4 6 ) In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschie den, dass Vereinbarungen mit freien Trägern, die rechtsanspruchsgesicherte Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 13,13a SGB VIII anbieten, nicht in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben und bezuschlagt werden dürfen. Vielmehr sind mit jedem Anbieter, der geeignet und zur Durchführung der Leistung willens ist, Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII zu schließen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. - KEIN VERGABEVERFAHREN BEI JUGENDHILFELEISTUNGEN DER SCHULSOZIALARBEIT BZW. JUGENDSOZIALARBEIT I N F O C L A U D I A F L Y N N
RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy