Mitteilungsblatt 01/2022

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 2 19 I N F O Das KJSG beinhaltet Änderungen in den Schwerpunkt bereichen „Besserer Kinder- und Jugendschutz“, „Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pfle gefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen“, „Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderung“, „Mehr Prävention vor Ort“ und „Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien“ (vgl. Dt. Bundestag, 2021, S. 2f). - - Der vorliegende Beitrag bezieht auf den neu eingeführ ten § 38 SGB VIII, der die Anforderungen an Auslands maßnahmen - - 1 zusammenfasst und konkretisiert.2 Mit Einführung der Neuregelungen des § 38 SGB VIII wird die Steuerungsverantwortung des örtlichen öffentli chen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) gesetzlich festgeschrieben und präzisiert sowie die Betriebserlaubnis erteilende Behörde mit der Bündelung von Informationen zu Auslandsmaßnahmen beauftragt. - § 38 SGB VIII fasst die Regelungen zu Auslandsmaß nahmen in einer Vorschrift zusammen und erweitert die Pflichten der fallzuständigen Jugendämter sowie die der leistungserbringenden Träger erheblich. Ziel der Neuregelungen ist die Sicherstellung der erforderlichen Qualität der Hilfen und der Leistungserbringer sowie die Stärkung der Verantwortung der fallzuständigen deutschen Jugendämter (vgl. Dt. Bundestag, 2021, S. 92). Grundsätzlich gilt: Hilfen sollen in der Regel im Inland - erbracht werden. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfepla nung zur Erreichung des Hilfeziels im Einzelfall erfor derlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie die Voraussetzungen der Brüssel IIb-Verordnung - - 3 (Brüssel IIb-VO) bzw. des Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) erfüllt sind (vgl. § 38 Abs. 1 SGB VIII). Das bedeutet, dass vor der Unterbringung eines jungen Menschen im Ausland seitens des fallzuständigen Jugendamts ein Konsulta tionsverfahren durchzuführen bzw. die Zustimmung des Gastlandes einzuholen ist. - 4 1. Anwendungsbereich Mit den Regelungen des § 38 SGB VIII erfolgt eine Verknüpfung von nationalem mit internationalem Recht. Hierbei sind folgende Differenzierungen zu Grunde zu legen: Die Regelungen des § 38 SGB VIII beziehen sich auf alle Hilfen gemäß §§ 27 – 41a SGB VIII, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden (vgl. § 38 Abs. 1, 2 SGB VIII). Umfasst sind dabei die Altersgruppen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen. Der Regelungsbereich des Art. 82 Brüssel IIb-VO5 bzw. des Art. 33 KSÜ bezieht sich auf stationäre Unterbrin gungen im Ausland über Tag und Nacht und umfasst die - G E S E T Z Z U R S T Ä R K U N G V O N K I N D E R N U N D J U G E N D L I C H E N UMSETZUNG DES NEU EINGEFÜHRTEN § 38 SGB VIII AUSLANDSMASSNAHMEN Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) am 10.06.2021 gingen zahlreiche Neuregelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einher. 1 Sog. „outgoing cases“. 2 Die vorliegenden Ausführungen basieren auf den Ergebnissen des Diskurses des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt, des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der sieben Bayerischen Regierungen im Zuge der Erarbeitung einer Handlungsempfehlung für die Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern (voraussichtliche Veröffentlichung: 04/2022). Gleichzeitig nehmen sie Bezug auf die aktuellen Befassungen der BAG Landesjugendämter – AG Betriebserlaubnis/HzE im Zuge der Erarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen auf Bundesebene. 3 Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen. Inkrafttreten: 01.08.2022. Bis 31.07.2022: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betref fend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 56 (Brüssel IIa-VO). - 4 Im Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO wird der ersuchenden Behörde die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens übermittelt – es sein denn, dies ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich (vgl. Art. 82 Abs. 6 Brüssel IIb-VO). 5 Bis 31.07.2022: Art. 56 Brüssel IIa-VO.

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