M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 2 21 1.4. Unterbringung in einem Internat Bei einer Internatsunterbringung im Rahmen von Hil fen zur Erziehung handelt es sich um eine stationäre Unterbringung über Tag und Nacht. Die Vorgaben des § 38 SGB VIII sind i. V. m. einer Internatsunterbringung gemäß § 34 SGB VIII im Ausland einschlägig. Dies gilt auch hinsichtlich der Vorgaben des § 38 Abs. 2 Nr. 2a, c SGB VIII (betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Inland und Einhaltung des Fachkräftegebots). Erfüllt eine Internatsunterbringung gemäß § 34 SGB VIII im Ausland die Voraussetzungen des § 38 SGB VIII nicht, so ist die Maßnahme rechtlich nicht zulässig. - 2. Voraussetzungen Beabsichtigt ein freier Träger Auslandsmaßnahmen an zubieten, so muss er gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2a SGB VIII über eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII im Inland verfügen, in der Hilfe zur Erzie hung erbracht wird. - - In § 38 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII werden die Anforderungen an den Leistungserbringer aufgezählt, deren Erfüllung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (fallzuständi ges Jugendamt) sicherstellen soll. - So soll das fallzuständige Jugendamt vor der Entschei dung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, sicherstellen, dass der Leistungserbringer - • über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,16 • die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, die Voraussetzungen der Brüssel IIb-VO17 oder des KSÜ erfüllt und mit den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deutschen Vertretungen im Aus land zusammenarbeitet, - 18 • mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 SGB VIII betraut, • mit dem fallzuständigen Jugendamt eine Vereinba rung über die Qualität der Maßnahme abschließt und dabei die fachlichen Handlungsleitlinien des über örtlichen Trägers – in Bayern die des ZBFS – Baye risches Landesjugendamt und der Bundesarbeits gemeinschaft Landesjugendämter – anwendet (vgl. auch Wiesner, Wapler, 2022, S. 891f, Rn. 30), - - - - 11 Bis 31.07.2022: Art. 56 Brüssel IIa-VO. 12 Im Geltungsbereich der Brüssel IIb-VO ist gemäß Art. 82 Abs. 2 die Unter bringung einer bzw. eines Minderjährigen bei einem Elternteil ausdrücklich ausgenommen. - 13 Bspw. einwöchige Ferienfahrt einer Wohngruppe der stationären Kinder und Jugendhilfe gemäß § 34 SGB VIII in einen Mitgliedsstaat. - 14 Bis 31.07.2022: Art. 56 Brüssel IIa-VO. 15 Weitere Informationen: Bundesamt für Justiz: https://bit.ly/3Kvu9ls; zuletzt abgerufen am 22.02.2022. Europäisches Justizportal: https://bit.ly/3pUdPmu; zuletzt abgerufen am 22.02.2022. 16 Eine Delegation der Leistungserbringung an einen vom beauftragten Träger im Inland unabhängigen Drittanbieter im Ausland ist insofern nicht zulässig. 17 Bis 31.07.2022: Brüssel IIa-VO. 18 Aktuelle Informationen zu den jeweils geltenden Regelungen im Aus land können den Merkblättern des Bundesamtes für Justiz ( - https://bit. ly/3hWgI1D) sowie dem Europäischen Justizportal (https://bit.ly/3hRAziC) entnommen werden; zuletzt abgerufen am 08.02.2022. Weiterführende Informationen: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter – Verfahren bei grenzüberschreitenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen im Inland. Arbeitshilfe der Landesjugendämter zur Durchführung der Konsul tationsverfahren nach Art. 56 Brüssel IIa-VO, Art. 33 KSÜ, 45 ff. IntFamRVG“ (2016). - I N F O Exkurs: Ferienmaßnahmen über Tag und Nacht im Ausland Die Regelungen des Art. 82 Brüssel IIb-VO11 bzw. des Art. 33 KSÜ erstrecken sich auf alle12 behörd lich veranlassten Unterbringungen einer bzw. eines Minderjährigen in den betreffenden Mitgliedsstaa ten, wobei der Begriff der Unterbringung – auch hinsichtlich der Dauer oder des Zecks der Unter bringung – nicht näher definiert ist. Gleichzeitig haben nationale Festlegungen des Ent sendestaats keine internationale Bindekraft, sodass bspw. eine Definition des Begriffs der Unterbrin gung in Deutschland keinen bindenden Charakter für die aufnehmenden Staaten entwickelt. - - - - - Kurzzeitige gruppenbezogene Ferienmaßnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung gemäß SGB VIII13 über Tag und Nacht im Ausland sind zwar nicht als Auslandsmaßnahmen im Sinne des § 38 SGB VIII einzuordnen, sodass die Regelungen des § 38 SGB VIII hier keine Anwendung finden (so auch Wiesner, Wapler, 2022, S. 887, Rn. 16). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen wird nach derzeitigem Stand jedoch davon ausgegangen, dass genannte Ferienmaßnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung ggf. von dem Regelungsbe reich des Art. 82 Brüssel IIb-VO - 14 bzw. des Art. 33 KSÜ erfasst sind. Zur Einhaltung dieser internationalen Vorgaben wird hinsichtlich geplanter gruppenbezogener Ferien maßnahmen im Rahmen von Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht im Ausland dringend eine entsprechende und frühzeitige Anfrage bei der im Zielstaat zuständigen Zentralen Behörde empfoh len. - - 15
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