M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 2 22 I N F O • Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu beein trächtigen, dem fallzuständigen Jugendamt unver züglich anzeigt. - - 19 Zudem soll das fallzuständige Jugendamt vorab betref fend den jungen Menschen ein Gutachten gemäß § 35a SGB VIII einholen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrau enden Einrichtung oder Person vorab an Ort und Stelle überprüfen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). - - Die Einhaltung des Fachkräftegebots gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 2c SGB VIII i. V. m. § 72 Abs. 1 SGB VIII soll gewähr leistet sein. Dies setzt eine der Aufgabe entsprechende abgeschlossene Fachausbildung sowie die jeweilige persönliche Eignung voraus (so auch Wiesner, Wapler, 2022, S. 891, Rn.29). - Die Prüfung und Sicherstellung dieser Voraussetzungen obliegt dem fallzuständigen Jugendamt. Besteht die Er füllung der o. g. Anforderungen an die Einrichtung und/ oder die mit der Leistungserbringung betrauten Person nicht fort, so soll die Maßnahme im Ausland unverzüg lich beendet werden. - - Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen am Ort der Leistungserbringung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 3, 4 SGB VIII). 3. Meldepflichten Mit § 38 Abs. 5 SGB VIII hat der Gesetzgeber zudem Meldepflichten des fallzuständigen Jugendamts gegenüber der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde (in Bayern: Regierungen) eingeführt. Die Meldepflicht richtet sich an die Betriebserlaubnis erteilende Behörde am Sitz des fallzuständigen Ju gendamts: - Die Zuständigkeit gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII ist inner halb der Bundesländer zwischen den dortigen örtlichen und überörtlichen öffentlichen Trägern zu regeln, da die Vorschrift im Ergebnis der Qualitätssicherung der Hilfe planung und der Überprüfung der konkret im Ausland stattfindenden Hilfe dient. Insoweit ist Ausgangspunkt die Einleitung der Maßnahme des örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträgers (fallzuständiges Jugendamt), die es im Rahmen der Beratungsaufgabe des überörtlichen öffentlichen Jugendhilfeträgers zu überprüfen gilt. - - 20 Das fallzuständige Jugendamt hat der zuständigen Betriebserlaubnis erteilenden Behörde an seinem Sitz gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII unverzüglich folgende An gaben zu melden: - 21 • Beginn und das geplante Ende der Leistungserbrin gung im Ausland, - • Name und Anschrift des Leistungserbringers, • Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen, • Name der mit der Erbringung der Hilfe betrauten Fachkräfte, • Änderungen dieser genannten Angaben, • die bevorstehende tatsächliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland. Darüber hinaus hat es der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde gemäß § 38 Abs. 5 Nr. 4 SGB VIII unverzüglich einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates und der Maß gaben der Brüssel IIb-VO - 22 bzw. des KSÜ zu übermit teln. - Das Dokument des aufnehmenden Staates muss die Erfüllung folgender Voraussetzungen bestätigen: • Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und 19 Die Festschreibung entsprechender Anzeige- / Meldeverfahren kann insbesondere im Rahmen o. g. Qualitätsvereinbarung erfolgen. 20 Der Aspekt der Beratung zwischen überörtlichem und örtlichem öffentlichen Jugendhilfeträger ergibt sich aus den Gesetzesbegründungen: • „...Von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung des Kindeswohls während der Leistungserbringung im Ausland ist auch die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wesentliche Informationen zu einer Auslandsmaßnahme dem überörtlichen Träger zu melden, zu denen neben Kontaktdaten und zeitlichem Rahmen der Maßnahme auch ein Nachweis über die Zustimmung des aufnehmenden Staates zur Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen gehört. Dadurch wird Transparenz hergestellt und sichergestellt, dass bei einem Hinweis auf Missstände oder Schwierigkeiten zeitnah die wesentlichen Informa tionen zu der betreffenden Auslandsmaßnahme gebündelt vorliegen. Auch der Austausch zwischen örtlichem und überörtlichem Träger im Rahmen fachlicher Beratung, der insbesondere erfolgen wird, wenn dem überörtlichen Träger nicht alle notwendigen Angaben vorliegen, wird dadurch erleichtert [Herv. d. Verf.]. Eine Prüfpflicht für den überörtlichen Träger insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften des aufnehmenden Staates ist damit nicht verbunden“ (Dt. Bundesrat, 2021, S. 4). - • „Auch wird die Möglichkeit der wechselseitigen Information über Missstände zwischen örtlichem und überörtlichem Träger erhöht [Herv. d. Verf.]. Hierbei kann die betriebserlaubniserteilende Behörde auch im Wege fachlicher Beratung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hinwirken, falls er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen die hieran gestellten Anforderungen für nicht erfüllt hält. Ein Weisungsrecht besteht nicht. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann informiert werden“ (Dt. Bundestag, 2021, S. 94). 21 Mit der Handlungsempfehlung für die Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern werden den Jugendämtern entsprechende Meldebögen zur Verfügung gestellt werden (voraussichtliche Veröffentlichung 4/2022). 22 Bis 31.07.2022: Brüssel IIa-VO.
RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy