M I T T E I L U N G S B L A T T 0 1 - 2 0 2 2 23 I N F O in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO), zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 82,23 bzw. • Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 33. Ggf. ist eine Übersetzung der erforderlichen Dokumente durch das fallzuständige Jugendamt beizubringen. Eine inhaltliche Prüfpflicht für die Betriebserlaubnis er teilende Behörde hinsichtlich der Einhaltung aufenthalts rechtlicher Vorschriften des aufnehmenden Staates ist damit nicht verbunden (vgl. Dt. Bundesrat, 2021, S. 4). - - Im Rahmen der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII fällt eine Prüfung der Einhaltung des Fachkräftegebots ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der Betriebserlaub nis erteilenden Behörden, sondern nach § 38 Absatz 2 Nr. 2 SGB VIII in den Aufgabenbereich des fallzuständi gen Jugendamts. - - 4. Hinwirken auf die Beendigung der Auslandsmaß nahme - Die für das fallzuständige Jugendamt zuständige Betriebserlaubnis erteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den ihr seitens des Ju gendamts zu übermittelnden Angaben (§ 38 Abs. 5 S. 1 SGB VIII) ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht (mehr) erfüllt sind. - Ein Hinwirken auf die unverzügliche Beendigung der Leistungserbringung im Ausland durch die Betriebser laubnis erteilende Behörde erfolgt insbesondere im Rahmen fachlicher Beratung des fallzuständigen Ju gendamts. - - Grundlage für die Beratung bilden die der Betriebser laubnis erteilenden Behörde vorliegenden Informationen gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. - Ein Weisungsrecht der Betriebserlaubnis erteilenden Behörde gegenüber dem fallzuständigen Jugendamt als örtlichem öffentlichen Jugendhilfeträger besteht nicht. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde kann informiert werden (vgl. Dt. Bundestag, 2021, S. 94). Nach der Gesetzesbegründung sollen im Inland gelten de Maßstäbe für erteilte Betriebserlaubnisse mit der Qualität der Auslandsmaßnahmen verknüpft werden (vgl. Dt. Bundestag, Drs. 19/26107, 2021, S. 93f). - Ergeben sich aus den an die Betriebserlaubnis erteilen de Behörde am Sitz des fallzuständigen Jugendamts übermittelten Informationen und Nachweisen gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII Anhaltspunkte, die darauf hin deuten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht (mehr) vorliegen könnten, ist durch diese zu prüfen, ob eine Übermittlung der erforderlichen Daten an die zuständige Betriebserlaub nis erteilende Behörde am Trägersitz erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Daten- / Informationsübermitt lung bildet § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. - - - - Sofern das fallzuständige Jugendamt weiterführende Informationen zum Leistungserbringer der Auslands maßnahme benötigt, sind diese vorrangig bei der Be triebserlaubnis erteilenden Behörde am Sitz des Trägers zu erfragen. - - Literatur Britze, H.: Die Weiterentwicklung der Intensiven Sozial pädagogischen Einzelbetreuung gemäß des § 35 SGB VIII. In: ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Mitteilungsblatt 2/2011, München 2011. - Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Fach liche Empfehlungen zur Betriebserlaubniserteilung nach §§ 45 ff. SGB VIII für individualpädagogische Betreu ungsstellen, Erziehungsstellen, Projektstellen, sozialpä dagogische Lebensgemeinschaften u. ä., Bremerhaven 2010. - - - Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Ver fahren bei grenzüberschreitenden Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen im Inland. Arbeitshilfe der Landesjugendämter zur Durchführung der Konsultati onsverfahren nach Art. 56 Brüssel IIa-VO, Art. 33 KSÜ, §§ 45 ff. IntFamRVG, Münster 2016 - - 24. 23 Bis 31.07.2022: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 56. 24 Veröffentlichung der aktualisierten Neuauflage voraussichtlich 2022.
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