MITTEILUNGSBLATT 01-2024 6 I N F O AUSLANDSADOPTION Ausgangslage Lebenswelten von Partnerschaften hinsichtlich der eigenen Familienplanung unterstehen seit Jahren einem signifikanten Wandel, dessen Auswirkungen zunehmend auch in der Adoptionsvermittlung spürbar sind. Häufig wird der Kinderwunsch immer länger aufgeschoben und ist dann auf dem natürlichen Weg nicht mehr realisierbar. Die Möglichkeit einer späten Elternschaft ist dabei keinesfalls mehr eine Ausnahme. Die Option, in Kinderwunschzent ren oder vergleichbaren klinischen Einrichtungen über eine IVF (In-Vitro-Fertilisation) den eigenen Kinderwunsch realer werden zu lassen, scheint bei vielen Paaren, denen eine natürliche Schwangerschaft verwehrt ist, der Regelfall zu werden. Nicht zuletzt auch dadurch, dass ein gesellschaft liches Paradigma entstanden ist, in dem durch die Mög lichkeiten der Reproduktionsmedizin Paaren suggeriert wird, dass dies auch erfolgsversprechend sei. Dadurch steigt zum einen das Alter von Adoptionsbewerbenden, die nach nicht erfolgreichen Behandlungen eine Adoption in Erwägung ziehen. Die psychische Belastungssituation erschwert zudem eine objektive Sicht auf die immer schwieriger werdenden Adoptionsmöglichkeiten im Aus land zusätzlich zum fortgeschrittenen Alter der Bewer benden. Die Adoptionsvermittlungsstellen stehen hierbei vor einer besonderen Herausforderung in der Beratung: Immer ältere Bewerberpaare (aufgrund oft langjähriger Behandlung hinsichtlich IVF im Vorfeld) stehen gegenüber immer weniger für internationale Adoptionen freigegebe nen Kindern (immer mehr Kinder können im Heimatland vermittelt werden). - - - - - - Rechtliche Voraussetzungen Damit ein Ehepaar oder eine Einzelperson für eine Adoption – sei es im In- oder Ausland – infrage kommt, müssen nach deutschem Recht zunächst gewisse Grundvoraussetzun gen erfüllt sein, die nachfolgend zusammengefasst sind: - Nach § 1743 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein Ehegatte das 21. Lebensjahr und der andere das 25. Lebensjahr vollendet haben. Möchte eine einzelne Person adoptieren, so beträgt das Mindestalter ebenfalls 25 Jahre. Nach § 1744 BGB soll eine Annahme erst ausgesprochen werden, wenn das Kind für einige Zeit in Pflege bei den Adoptiveltern lebte. Sind bereits leibliche oder adoptierte Kinder vorhanden, so wird der Adoption nur zugestimmt, wenn das Wohl aller Kinder weiterhin gegeben ist (§ 1745 BGB). Damit Adoptionsbewerbende einen Anspruch auf Erstellung eines Adoptionseignungsberichts – die Grund lage für eine Vermittlung aus dem Ausland – geltend machen können, ist neben den benannten Grundvoraus setzungen vor allem die Frage der Eignung zu klären. Im Zuge des hierfür erforderlichen Prüfverfahrens nach § 7 Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) für die Auslandsadoption ist dabei zum einen die „allgemeine Eig nung“ der Adoptionsbewerbenden für eine Adoption durch das örtlich zuständige Jugendamt zu prüfen, zum anderen auch insbesondere die Eignung zur Übernahme der mit ei ner internationalen Adoption verbundenen Verantwortung durch die zuständige Auslandsvermittlungsstelle. - - - - Dabei dienen die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der BAGLJÄ, 9. Aufl. 20221, als Grundlage, bzw. die für die Fachpraxis ausgearbeiteten Handreichungen der Zentralen Adoptionsstellen (in Bayern: Eignungsüberprüfung von Bewerbern i. d. Adoptions- und Pflegekindervermittlung, ZBFS-BLJA, 2. Aufl. 2006). Diese Empfehlungen haben zwar weder materiellen Gesetzescharakter noch sind sie eine Verwaltungsvorschrift, allerdings bieten sie angesichts der darin zum Ausdruck gebrachten fachlichen Äußerungen eine beachtliche Anwendungs- und Auslegungshilfe für die Normen des AdVermiG. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zur Eignungsüberprüfung (VG Sigmarin gen, Urteil v. 25.09.2008 – 8 K 159/07 –, Rn. 34, juris). - Eine Auslandsadoption ist immer eine große Herausforderung für alle Beteiligten: die Bewerbenden, die Vermitt lungsstelle und vor allem die Adoptierten selbst. Im Hinblick auf das Alter Adoptierender sowie Adoptierter soll hierbei ein besonderes Augenmerk gelegt werden. - ANSPRÜCHE AN DIE BESONDERE ADOPTIONS EIGNUNG - 1 Abrufbar unter: https://s.bayern.de/THDnMG2AVS (letzter Zugriff am 11.03.2024)
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