Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 10 A U S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N U N D Z U S T Ä N D I G K E I T S F R A G E N 1. Anordnung des Bundesinnenministeriums zur Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Libyen Mit Beschluss vom 09.12.2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesserung des Flüchtlingsschutzes „für eine permanente Beteili- gung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnah- me und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement)“ ausgesprochen. In diesem Rahmen empfahl die Innenministerkonferenz seit 2015 jährlich jeweils 500 Flüchtlinge aufzunehmen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat mit Anordnung vom 06.07.2018 für die Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Libyen im Rahmen eines Evakuierungsmechanismus gemäß § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes darüber informiert, dass von Bay- ern ca. 30 der bundesweit insgesamt etwa 50 unbeglei- teten ausländischen Minderjährigen im Rahmen dieses Resettlement-Programmes aufgenommen werden müssen. Das ansonsten übliche Verfahren der vorläufigen Inob- hutnahme nach § 42a ff. SGB VIII entfällt bei der Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger im Rahmen des Resettlement-Kontingents. Die Inob- hutnahme nach § 42 SGB VIII beginnt in diesen Fällen mit der Zuweisungsentscheidung, ohne dass weitere Verfahrens- bzw. Betreuungsprozesse zwischengeschal- tet sind. Die Monatsfrist des § 89d Abs. 1 SGB VIII beginnt mit deren Zuteilung durch LABEA zu laufen. In diesem Kontext weist das Bayerische Staatsminis- terium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) darauf hin, dass derzeit in Zusammenarbeit mit LABEA eine Zusammenstellung der verschiedenen Spezialmodelle der Aufnahme von Schutzbedürftigen nach den Spezifi- ka der Herkunftsländer erarbeitet wird. Zur Anordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Juli 2018 für die Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Libyen im Rahmen eines Evaku- ierungsmechanismus gemäß § 23 Absatz 4 des Aufent- haltsgesetzes: https://resettlement.de/ wp-content/uploads/20180706-Aufnah- meanordnung-vom-06.07.2018-Evakuie- rungsmechanismus-LBY.pdf 2. Möglichkeit der Begründung eines gewöhn- lichen Aufenthalts durch unbegleitete auslän- dische Minderjährige a) Während der Phase der vorläufigen Inobhutnahme In der Praxis unwidersprochen ist zwischenzeitlich die Auffassung, dass unbegleitete ausländische Minderjäh- rige zumindest während der Phase der vorläufigen In- obhutnahme nach § 42a SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, weil ein Aufenthalt bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG im Regelfall nicht zu erwarten ist. Bei besonders schutzbe- dürftigen Flüchtlingen im Sinne der Verbesserung des Flüchtlingsschutzes nach Nr. 1 entfällt die vorläufige Inobhutnahme ohnehin. b) Während der Phase der Inobhutnahme Ob während der Phase der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann, wird derzeit in Fachkreisen kontrovers diskutiert. Die Kommentarliteratur zu § 89 SGB VIII vertritt – zu- BETREUUNG UNBEGLEITETER AUSLÄNDISCHER MINDERJÄHRIGER I N F O

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