Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 13 Im Ergebnis ist für den Einzelfall ggf. in Abstimmung mit der zuständigen Regierung / Heimaufsicht bzw. regi- onalen Entgeltkommission zu prüfen, welche Tagessät- ze für die erbrachten Leistungen noch angemessen sein können. 6. Urteil des BVerwG 5 C 11.17 vom 26.04.2018 zur Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII Nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ist die Durchführung eines bundesweiten Verteilungsverfahrens für unbeglei- tete ausländische Minderjährige ausgeschlossen, wenn die Verteilung nicht binnen eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt. Bislang gab es jedoch keine allgemeingültige Einschät- zung, ab welchem Zeitpunkt die genannte Monatsfrist zu laufen beginnt. Eine sehr umstrittene Auslegung geht davon aus, dass die Monatsfrist in jedem Fall bereits mit der Feststellung der unbegleiteten Einreise beginnt. Die örtliche Jugendhilfepraxis hält diese Auslegung jedoch vielfach für unzweckmäßig, weil die im Rah- men der vorläufigen Inobhutnahme durchzuführende Feststellung der Minderjährigkeit nach § 42f SGB VIII nicht selten so viel Zeit in Anspruch nimmt, dass eine fristgerechte Durchführung des Verteilverfahrens binnen Monatsfrist unter Anwendung dieser Auffassung nicht möglich wäre. Das BVerwG hat in seinem Urteil deutlich auf Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens hingewiesen und klarstellend entschieden, dass die Monatsfrist erst mit der Feststellung der Minderjährigkeit und damit erst nach Abschluss des Altersfeststellungsverfahrens ge- mäß § 42f SGB VIII zu laufen beginnt. Das Gericht beruft sich bei seiner schlüssigen Argu- mentation darauf, dass sich zum einen die §§ 42c bis 42e SGB VIII auf das Verteilungsverfahren von auslän- dischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b SGB VIII beziehen und damit die nach einem gesetzlich vorge- schriebenen Stufenverfahren festgestellte Minderjäh- rigkeit der betreffenden Person voraussetzen. Darüber hinaus sei die Minderjährigkeit rechtlich zwingende Voraussetzung sowohl für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII als auch für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. In der logischen Konsequenz könne die Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erst dann zu laufen begin- nen, wenn die Minderjährigkeit festgestellt worden sei. I N F O K L A U S M Ü L L E R

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