Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 14 1. Aktualisierung der Empfehlungen zur pauschalierten Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII Nr. 3.2.2 der Empfehlungen des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt zur pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII wurde mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Familiengeldgesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622) zum 01.08.2018 neu gefasst. Die vollständige Fassung der Empfeh- lungen steht hier zum Download zur Verfügung: www.blja.bayern.de/service/bibliothek/ fachliche-empfehlungen/kostenbeteili- gung.php oder über den QR-Code 2. Antragssplitting nach § 15 SGB IX durch die Agenturen für Arbeit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Der Bayerische Landkreistag informierte in seiner Verwaltungsinfo vom 09.10.2018 zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für behinderte Jugendliche über den flächendeckenden Vorstoß der Agenturen für Arbeit als Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX, Anträge seelisch behinderter junger Menschen auf Maß- nahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, die die begleiten- de Unterbringung in Berufsbildungswerken und die Un- terbringung in einem Internat oder in heilpädagogischen Wohngruppen umfassen, nach § 15 Abs. 1 SGB IX grundsätzlich zu splitten und den Teil betreffend die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer heilpädagogischen Wohngruppe an die Jugendhilfe- träger als Rehabilitationsträger nach § 35a SGB VIII weiterzuleiten. Diese Vorgehensweise widerspricht der in einem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia- les vom 17.10.2008 an den Deutschen Landkreistag ge- äußerten Rechtsauffassung, nach der sich die Bundes- agentur für Arbeit aufgrund der Nachrangregelung des § 10 Abs. 1 SGB VIII nicht auf einen Leistungsaus- schluss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III berufen kann. Nach dieser Vorschrift dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches für die Leistung zustän- dig ist. Darüber hinaus entschied das SG Augsburg in seinem Urteil vom 21.12.2017, Az. S 7 AL 288/15, dass beson- dere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung zählen, sondern als Pflichtleistungen zu gewähren sind (siehe Näheres zum Urteil unter Nr. 3). Es wird empfohlen, das von den Agenturen für Arbeit durchgeführte Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX zumindest in den Fällen abzulehnen, in denen feststeht, dass die betreffende Maßnahme ausschließlich die Be- rufsvorbereitung bzw. Berufsausbildung unterstützt und nicht aus Gründen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erforderlich ist. Die Bundesagentur hat den Bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden ihre grundsätzliche Gesprächsbereit- schaft zu dieser Thematik signalisiert, gleichzeitig aber die Absicht angedeutet, gegen die Rechtsprechung des SG Augsburg auf dem Rechtsweg vorzugehen. „3.2.2 Elterngeld und / oder Betreuungsgeld nach dem BEEG Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeld- gesetz (GVBl. S. 613, 622) ist gemäß § 27 Absatz 2 BEEG in Verbindung mit Art. 1 BayFamGG nicht als Einkommen oder zweckbestimmte Leistung zu berücksichtigen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 17/22033 vom 18.05.2018, S. 32).“ WIRTSCHAFTLICHE JUGENDHILFE I N F O

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