Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 16 5. Urteil des OVG Münster 12 A 637/16 vom 06.12.2016 zum Umfang der Erstat-tungsbe- träge in der Tagespflege Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Praxis der Jugendhilfe hat diese gesetzliche For- mulierung mitunter so restriktiv interpretiert, dass eine hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen zur Altersvorsorge der Tagespflegeperson ausschließlich als untrennbarer Bestandteil der laufenden monatlichen Geldleistung in Betracht komme und eine separate Erstattung auf Nachweis ausgeschlossen sei. Das Gericht präzisierte mit seiner begrüßenswerten Entscheidung den Umfang des Erstattungsanspruches nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII und entschied, dass Ansprüche auf hälftige Erstattung von Altersvorsor- geaufwendungen betreffend ihre Rückwirkung vom öffentlichen Jugendhilfeträger nicht auf den Antragszeit- punkt beschränkt werden dürfen, sondern im Zweifel eine Erstattung auch für Zeiträume vor dem Antragszeit- punkt zu leisten ist, in denen tatsächlich Leistungen der Tagespflege für die Jugendhilfe erbracht wurden. Das Argument der Jugendhilfe, Erstattungsbeträge seien gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich Teil der laufenden monatlichen Geldleistung, für die eine nachträgliche Erstattung entweder nicht oder nur ab dem Antragszeitpunkt in Betracht komme, entkräftet das Gericht nachvollziehbar damit, dass das Gesetz aus- drücklich von „Erstattung“ spreche und dies auf einen nachträglichen, nicht mit der laufenden Geldleistung ein- hergehenden Zahlungsvorgang hindeute. Eine derartige Einschränkung sieht das Gericht durch den Gesetzes- wortlaut nicht gedeckt, weil ein Antragserfordernis nicht ausdrücklich normiert ist und lediglich ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen gefordert wird. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Tagespflege- person auch längere Zeit nach Beginn ihrer Tagespfle- getätigkeit noch eine Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge verlangen kann. 6. Urteil des BVerwG 5 C 1.17 vom 31.05.2018 zur Abgrenzung von Auslands- und Inlandshilfe Sollen Hilfen für Deutsche im Ausland nach § 6 Abs. 3 SGB VIII gewährt werden, müssen sich sowohl die Anspruchsberechtigten als auch die Leistungsempfän- ger nach einhelliger Meinung zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland aufhalten. Nur dann kann sich die sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewäh- rung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 SGB VIII richten. Diese Auffassung bestätigt in seiner Entscheidung auch das BVerwG. Für die Fortführung der Hilfe als Hilfe für Deutsche im Ausland hält es das Gericht allerdings für unerheblich, wenn der Leistungsempfänger zur Durchführung der notwendigen Hilfe ins Inland einreisen muss. Dies gelte gleichermaßen für den Fall, dass von den Antragstellern von vornherein eine Durchführung der Hilfe im Inland begehrt werde. Fallen die Anspruchsberechtigung und die Leistungsbe- rechtigung jedoch im Einzelfall zusammen, ist die Hilfe bei weiterhin bestehendem Hilfebedarf als Inlandshilfe fortzuführen. Dies gelte z. B. dann, wenn ein junger Mensch abweichend von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII selbst Anspruchsinhaber auf Einglie- derungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII sei oder ein junger Mensch während der Durchführung einer Auslandshilfe im Inland volljährig und damit ebenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII selbst anspruchsbe- rechtigt werde. In diesen Fällen endet damit die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 SGB VIII und ist nach § 86 Abs. 4 bzw. § 86a SGB VIII neu zu beurteilen. I N F O

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