Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 17 7. Urteil des VG Dresden 1 K 2114.16 vom 18.04.2018 zum Einsatz des Arbeitslohns eines Behinderten als Kostenbeitrag in der Jugendhilfe Das Gericht geht zunächst unter Hinweis auf die bishe- rige gerichtliche Entscheidungspraxis davon aus, dass § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch bei der Heranziehung junger Menschen zum Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 6 SGB VIII Anwendung findet und damit bei einer Heran- ziehung zum Kostenbeitrag grundsätzlich das durch- schnittliche Monatseinkommen des Vorjahres bei der Berechnung maßgebend ist. Ergänzend führt das Gericht zu einer streitigen Kosten- beitragsberechnung aus, dass monatsweise Berechnun- gen des Kostenbeitrags auch und gerade dann nicht an- gezeigt seien, wenn der Kostenbeitragspflichtige nicht im gesamten nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII maßgeb- lichen Vorjahreszeitraum Einkommen bezogen habe. Es stelle insoweit keine planwidrige Regelungslücke dar, sondern sei vom Gesetzgeber so gewollt gewesen, dass damit finanzielle Einbußen bei den Jugendhilfeträ- gern verbunden sein können. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Arbeitsent- gelt in Werkstätten für behinderte Menschen grundsätz- lich nicht zweckgebunden im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewährt wird und der Einsatz daher nicht als zweckbestimmte Leistung neben einem einkommens- abhängigen Kostenbeitrag verlangt werden kann. Nicht vollständig nachvollziehbar sind allerdings die Ausführungen des Gerichts zu einer fehlenden unter- haltssichernden Zweckbestimmung von Arbeitsentgel- ten, zumal in der Folge ausgeführt wird, es stehe dieser gerichtlichen Beurteilung insoweit nicht entgegen, dass mit Arbeitsentgelten in aller Regel auch der notwendige Lebensunterhalt zu bestreiten sei. Insoweit dürfte die Entscheidung als Referenz in vergleichbaren Fällen nur bedingt verwendbar sein. I N F O K L A U S M Ü L L E R

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