Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 22 die jugendgefährdend sind und deshalb Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden dürfen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG). Trägermedien Relevant bei der Nutzung von Trägermedien sind die ge- setzlichen Bestimmungen im Jugendschutzgesetz. Bei Trägermedien unterscheidet der Gesetzgeber zunächst zwischen entwicklungsbeeinträchtigenden Medien und jugendgefährdenden Medien. Jugendgefährdende Trägermedien Jugendgefährdende Trägermedien dürfen Kinder und Ju- gendlichen nicht zugänglich gemacht werden und unter- liegen weiteren Vertriebs- und Werbebeschränkungen (§ 15 f. JuSchG). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind Straftaten und werden entsprechend geahndet. Ju- gendgefährdende Medien sind Medien, die von der Bun- desprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wurden und Medien, die offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche zu gefährden, wie zum Beispiel pornographische Medien (§ 15 Abs. 2 JuSchG). Solche Medien dürfen grundsätzlich Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, auch nicht im Rah- men eines schulischen oder außerschulischen Projektes mit pädagogischer Zielrichtung. Entwicklungsbeeinträchtigende Medien Entwicklungsbeeinträchtigende Medien sind Medien, die unterhalb der Schwelle der Jugendgefährdung die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beein- trächtigen können. Filme und Computerspiele, die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung haben können, werden von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirt- schaft (FSK) altersgemäß gekennzeichnet. Die obersten Jugendbehörden der Länder übernehmen diese Kenn- zeichnungen, sodass diese dann gesetzlich bindende Wirkung haben. Medien mit einer Alterskennzeichnung dürfen nur an die für sie freigegebene Altersgruppe abgegeben oder ihnen zugänglich gemacht werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Eine Kennzeichnungspflicht der Anbieter, die von ihnen vermarkteten Medien zu kennzeichnen, besteht nicht. Jedoch werden Filme und Computerspiele ohne Kenn- zeichnung so behandelt, als hätten sie eine entwick- lungsbeeinträchtigende Wirkung. Sie dürfen deshalb Kindern und Jugendlichen ebenfalls nicht zugänglich gemacht werden. Wenn also im Bereich der Jugendarbeit oder bei sons- tigen Präventivmaßnahmen Medien verwendet werden sollen, die auf einem Trägermedium vorliegen, sind die beschriebenen Vorgaben des JuSchG zu beachten. Allerdings gilt das Jugendschutzgesetz nur in der Öf- fentlichkeit. Wie der Begriff Öffentlichkeit auszulegen ist, wird in den Vollzugshinweisen zum Jugendschutzge- setz der Bayerischen Staatsregierung definiert: „Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis der Personen bestimmt ist oder die Teil- nehmer untereinander persönlich verbunden sind“. Bei Projekten und anderen Maßnahmen, die mit Schul- klassen oder anderen geschlossenen Jugendgruppen, die mit einem gemeinsamen Merkmal verbunden sind, durchgeführt werden, gelten deshalb die Vorgaben des JuSchG nicht, da sie nicht öffentlich sind. In diesen Fällen ist es aber empfehlenswert, die Zustimmung der Eltern zur Maßnahme einzuholen. VR Arenen – Bildschirmspielgeräte Im Großraum München bietet ein Gewerbebetrieb gegen Entgelt virtuelle Spielmöglichkeiten an. In einer großen, leeren Halle, an deren Decke Kameras montiert sind, agieren die Spielenden ausgestattet mit einem Rucksack, Kopfhörer und VR-Brillen. Von einem lokalen Server werden die Daten in den Rucksack der Spielen- den übertragen und von dort in die VR-Brillen projiziert. Die Kameras nehmen die Bewegungen der Spielenden auf und intergrien sie in das virtuelle Geschehen. Ein sehr real wirkendes Spielerlebnis ist so möglich, bei dem die üblichen Distanzierungsmöglichkeiten und Schutzmechanismen der klassischen Mediennutzung kaum greifen. Dieses Spielangebot und vergleichbare Angebote, die den Spielinhalt nicht von einem lokalen Server sondern aus dem Internet holen, sind nach Auffassung des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt Bildschirmspiel- geräte im Sinne des § 13 JuSchG. Dies bedeutet, dass Minderjährige nur dann diese Spielangebote nutzen können, wenn die Spiele eine Altersfreigabe durch die obersten Jugendbehörden der Länder erhalten haben (s.o. „Entwicklungsbeeinträchtigende Medien“). I N F O

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy