Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 06 sich in der Kinder- und Jugendhilfe Europas in Sachen Digitalisierung bereits einiges tut. Und er machte klar, dass sich auch die Kinder- und Jugendhilfe mit dem gesamtgesellschaftlichen Wandlungsprozess ausein- andersetzen muss. Sie muss ihn kritisch begleiten und gestalten. „Für uns Ältere besteht die Gefahr, dass wir gar nicht mehr verstehen, was abgeht. Deshalb bräuchten wir Rahmenbedingungen, um unseren Aufgaben nachkom- men zu können.“ Dieser Einschätzung schloss sich Hans Reinfelder an: „Wir können es uns nicht leisten, das Thema zu verschlafen.“ R E N A T E E D E R - C H A A B A N U R H E B E R R E C H T Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Der § 13 UrhG bestimmt, dass der Urheber grundsätzlich immer das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Als Werk gelten z. B. Bilder oder andere Medien. Alle Regelungen, die sich im weiteren Text der Lesbarkeit wegen auf einzelne Werkstücke wie z. B. Bilder beziehen, sind analog auch für andere Medien (= Werke) anwendbar. Im Mittelpunkt des Urheberrechtsgesetzes steht immer der Urheber. Zentrale Bestandteile des Gesetzes sind das Urheberpersönlichkeitsrecht, das Verwertungsrecht und sonstige Rechte. Das Urheberpersönlichkeitsrecht als solches ist nicht übertragbar, aber vererbbar. Es erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Dagegen sind jedoch die Nutzungsrechte durch die Urheber übertragbar (vgl. § 34 UrhG). Der Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte ist vertraglich zu regeln. Bei der Nutzung von Bilddatenbanken von Bildagenturen geht man i.d.R. davon aus, dass man durch die Zustim- mung zu den AGB’s bzw. den Informationen zu den erworbenen Lizenzen seine Pflicht erfüllt hat, wenn man das Bild, für das Nutzungsrechte erworben wurden, entsprechend den Vorgaben kennzeichnet. Im Streitfall werden jedoch nicht nur die Vertragsbedin- gungen (jene können auch in Form von AGB’s vereinbart sein) zwischen dem Nutzer und der Bildagentur heran- gezogen, sondern auch die Vertragsinhalte zwischen dem Urheber (und somit der Person, die die Grafik zur Verfügung stellt) und dem Betreiber der Bilddatenbank zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen ihnen (Zeitpunkt des Hochladens). Diese Vertragsinhalte sind relevant dafür, welche Nutzungsrechte an der Grafik gelten. Denn Betreiber von Bilddatenbanken können keine Rechte weitergeben, die sie selbst nicht von dem Urheber übertragen bekommen haben. Wenn man also eine Grafik aus einer Bilddatenbank nutzen möchte, sollte man sich im Zweifelsfall sämt- liche Verträge (zwischen Urheber und Betreiber der Bilddatenbank sowie zwischen Betreiber der Bilddaten- bank und der Person, die die Grafik nutzen möchte), die zum jeweiligen Zeitpunkt des zur Verfügungstellens einer Grafik galten, beschaffen. Möchte man eine Grafik nutzen, muss man sich vergewissern, dass der Dritte (also in diesem Beispiel der Betreiber der Bilddaten- bank) überhaupt das Recht hat, die jeweiligen Nutzungs- rechte für das Bild einzuräumen. Dies gilt ebenso, wenn man Vorlagen aus speziellen Softwares nutzen möchte. Möchte man sicher sein, dass die Nutzung der Grafiken aus urheberrechtlicher Sicht rechtskonform ist, sollte man sich die Einzelverträge zu den einzelnen Grafiken von den Softwareherstellern vorlegen lassen. KENNZEICHNUNG VON BILDERN UND ANDEREN MEDIEN T H E M A

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