Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 07 Fragen und Antworten (FAQs) Wie muss die Urheberschaft bei Bildern und anderen Medien gekennzeichnet werden? Häufig stellt sich die Frage, wie die Urheberschaft, z.B. an einem Bild, gekennzeichnet werden soll. Wie die Kennzeichnung der Urheberschaft im Detail auszusehen hat, wird immer durch den Urheber bzw. die Urheberin selbst bestimmt. Wenn nichts weiter bestimmt ist, ist in jedem Fall der Name des Inhabers des Urheberrechts direkt am Werk anzubringen. Denkbar sind hierbei drei Vorgehensweisen: Die Urhe- bernennung im Bild, die Urhebernennung unter dem Bild, die Urhebernennung im Impressum bzw. Bildnach- weis. Welche Form der Kennzeichnung in Frage kommt ist immer abhängig davon, was im Nutzungsrechteüber- tragungsvertrag festgehalten wurde. Wann gilt die Kennzeichnungspflicht? Prinzipiell gilt die Kennzeichnungspflicht immer und ist nicht abhängig davon, in welchem Kontext ein Werk genutzt wird bzw. ob ein Werk in seiner Größe etc. verändert wird. Die Kennzeichnungspflicht besteht auch für Bilder, die beispielsweise nur als Vorschau (sog. Thumbnails) dienen. Der Urheber eines Werkes kann allerdings darauf verzichten, überhaupt als Urheber benannt zu werden. In diesem Fall entfällt auch die Kennzeichnungspflicht. Ist eine Kennzeichnung der Urheberschaft innerhalb eines Bildes oder anderen Medien möglich? Ob ein Bild innerhalb des Bildbereichs gekennzeichnet werden darf, kommt darauf an, was in den Nutzungs- rechten geregelt wurde. Prinzipiell besteht allerdings bei einer Namensnennung im Bild, auch mittels eines sog. Digitalen Wasserzei- chens die Gefahr, ein Bild unerlaubt zu verändern und damit zu „entstellen“. Eine Richtlinie, ab wann ein Bild als „entstellt“ bewertet wird, gibt es nicht. Es wird daher empfohlen, sämtliche Hinweise unter dem Bild anzubringen. Ist eine Kennzeichnung der Urheberschaft unterhalb eines Bildes oder anderen Medien möglich? Eine Kennzeichnung der Urheberschaft unterhalb eines Bildes entspricht den Vorgaben des § 13 UrhG. So kann unter Bildern z. B. mittels Bildbearbeitungsprogrammen ein weißer Rand angebracht werden, in dem dann Hin- weise zur Urheberschaft eingefügt werden. Das Werk an sich wird hierdurch nicht verändert. Ist eine Kennzeichnung der Urheberschaft im Impres- sum bzw. Bildnachweis möglich und ausreichend? Ob eine Kennzeichnung der Urheberschaft im Impres- sum bzw. Bildnachweis ausreichend ist, ist abhängig von den Vorgaben in den Nutzungsbedingungen, die mit dem Urheber vertraglich festgehalten wurden. Verzich- tet der Urheber auf die Nennung direkt am Werk und ist er mit der Nennung im Impressum bzw. Bildnachweis einverstanden, so ist darauf zu achten, dass jedes Bild dem jeweiligen Urheber eindeutig zuzuordnen sein muss. Dies kann beispielsweise durch eine detaillierte Textbeschreibung des Bildes oder eine Seitenangabe erfolgen. Ist eine sonstige Kennzeichnung der Urheberschaft möglich? Sonstige Kennzeichnungen, wie z. B. die Hinterlegung des Inhabers des Urheberrechtes im sog. Alt-Text ist zwar technisch möglich, rechtlich gesehen aber nicht ausreichend. Dürfen Bilder verändert werden? Bilder dürfen i.d.R. nicht verändert (z. B. Anfertigung eines Ausschnitts) werden, es sei denn, dies ist durch den Urheber ausdrücklich erlaubt. Wie ist das Urheberrecht bei der Erstellung von Bildern oder anderen Medien, die im dienstlichen Kontext und innerhalb der Dienstzeit von Mitarbeitenden erstellt werden, geregelt? Nur eine natürliche Person kann Urheber eines Werkes sein. Deshalb ist immer die Person, die das Bild bzw. andere Medien erstellt hat, der Urheber. Das Urheber- recht steht einem Mitarbeitenden auch dann zu, wenn das Werk im Rahmen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhält- nisses erstellt wird. Allerdings wird der Rechteerwerb des Arbeitgebers an den Nutzungsrechten durch die Regelungen im § 43 UrhG erleichtert. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Urheber in die Übertragung des Nutzungsrechtes am Werk einwilligt, dies gilt insbesondere dann, wenn es sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsvertrages ergibt, jedoch ist das „Wesen“ im Gesetz nicht weiter bestimmt und in nicht eindeutigen Fällen können Rechtsstreitigkeiten jahre- lang andauern. Deshalb ist es mit Sicherheit sinnvoll, entsprechende Regelungen bereits im Arbeitsvertrag bzw. in Zusatzvereinbarungen zu treffen. I N F O

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy