Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 08 Wie ist das Urheberrecht bei der Erstellung von Bildern oder anderen Medien, die außerhalb der Dienstzeit von Mitarbeitenden erstellt werden und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, geregelt? Erstellt eine Person außerhalb der Dienstzeit ein Bild oder andere Medien, welches er dem Arbeitgeber an- schließend zur Verfügung stellt, bedarf es in jedem Fall eines Nutzungsrechteeinräumungsvertrages, da der § 43 UrhG in diesem Fall nicht anwendbar ist. Was ist bei der Nutzung von Texten aus Lehrbüchern im Rahmen von Fortbildungsangeboten (Präsenz und Online) zu beachten? Auch bei Texten muss geprüft werden, welche Nut- zungsrechte vom Urheber eingeräumt wurden. Unab- hängig davon, ob Unterlagen für Präsenzveranstaltun- gen oder Online-Angebote vervielfältigt werden, besteht immer die Gefahr, die Rechte des Urhebers dadurch zu verletzen (vgl. § 16 UrhG). Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, ob Verträge mit Verwertungsgesell- schaften wie der GEMA (für Musikstücke) oder VG Wort (Literatur) bestehen. Was muss ich bei Verlinkungen beachten? Besondere Achtsamkeit ist auch dann geboten, wenn Links auf fremde Inhalte gesetzt werden. Möglicher- weise begeht man durch Linksetzungen unbeabsichtigt Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung, wenn der Inhalt, auf den der Anker gesetzt wurde, nicht frei von Urhe- berrechten Dritter ist. Auch wenn man keine Rechtssi- cherheit durch die Anbringung von Hinweisen erhält, ist es doch ratsam bei Verlinkungen immer den Hinweis beizufügen, dass keinerlei Haftung für den Inhalt der verlinkten Seite übernommen wird. In welchen Fällen muss das Copyrightzeichen (©) angefügt werden? Nach deutschem Recht besteht keine Verpflichtung, das Copyrightzeichen (©) anzufügen, es sei denn, es ist im individuellen Einzelvertrag über die Nutzungsrechte explizit gefordert. Dennoch empfiehlt es sich, das Copy- rightzeichen zu nutzen, da in anderen Rechtsordnungen andere Regelungen zum Copyright bestehen. Formal ist bei der Nutzung des Copyrightzeichens, soll es dem internationalen Standard genügen, darauf zu achten, dass das Bild mit dem Copyrightzeichen, dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung des Bildes versehen ist (vgl. Art. 3 Welturheberrechtsabkommen, WUA). Muss das Datum der Erstveröffentlichung bei der Urhebernennung angebracht werden und wenn ja, welches Datum? In den Copyright-Informationen der jeweiligen Bild- agentur ist zu prüfen, ob ein Datum angebracht werden muss. Möchte man den Anforderungen des Welturheber- rechtsabkommen, also dem internationalen Standard, entsprechen, muss das Datum der Erstveröffentlichung mit angegeben werden. Reicht eine Standardlizenz aus, um Bilder und andere Medien im dienstlichen Kontext zu nutzen? Das hängt davon ab, welche Bedingungen mit der Standardlizenz verknüpft sind und wofür man ein Bild oder andere Medien nutzen möchte. In den Nutzungs- bedingungen kann die Nutzung z. B. auf den privaten Gebrauch beschränkt werden, was eine gewerbliche / kommerzielle Nutzung ausschließt. Ebenso ist darauf zu achten, ob ein erworbenes Bild mit der Standardlizenz einmal oder mehrmals genutzt werden kann (z. B. in unterschiedlichen Kontexten wie einer Internetseite und Broschüren), ob die Anzahl der erlaubten Views (= Klicks auf die Internetseite) für den angedachten Zweck ausreichend ist, ob Unterlizenzen erteilt werden dürfen (z. B. an Kooperationspartner), ob Kopien des Bildes weitergegeben werden dürfen (z. B. an einen Drucker), ob eine oder mehrere Sicherungsdateien (z. B. auf un- terschiedlichen Laufwerken) erlaubt sind. Dürfen „gekaufte“ Bilder bzw. Bilddateien mehrmals (in unterschiedlichen Kontexten) genutzt werden? Die Weiterverbreitung, Übertragung etc. von Bildern wird in den Vereinbarungen über die Nutzungsrechte häufig ausgeschlossen. Deshalb sollten die Nutzungs- bedingungen immer genau geprüft werden. Die Ver- wendung eines „gekauften“ Bildes unterliegt weiterhin den Nutzungsbedingungen. Das Anlegen einer eigenen Galerie, die für mehrere Personen einsehbar ist, ist aus diesem Grund nicht empfehlenswert, zumal dies in manchen Lizenzvereinbarungen sogar untersagt wird. Woher weiß ich, wie ich ein Bild oder anderes Medium aus einer Bilddatenbank nutzen kann und wie ich den Urheber benennen muss? Für jedes Bild muss im Einzelfall geprüft werden, was die Vereinbarung über die Nutzungsrechte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Nutzungsrechte und zum Zeitpunkt der Übertragung der Nutzungsrechte vom Urheber auf den Betreiber einer Bilddatenbank enthält. Es empfiehlt sich, die Nutzungsrechte für jedes Bild, I N F O

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