Mitteilungsblatt_02_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2019 09 das genutzt wird oder zukünftig genutzt werden soll, zu klären. Wer muss die Urheberschaft im Streitfall beweisen? Sollte es durch die Nutzung von Bildern oder ande- ren Medien hinsichtlich der Nutzungsrechte oder der ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Urhebers zum Streitfall kommen, muss zunächst die Urheberschaft vom Urheber eines Werkes bzw. dessen Erben bewie- sen werden. Welchen Regelungsgehalt hat § 52 Abs. 1 UrhG? § 52 Abs. 1 UrhG enthält Voraussetzungen unter denen ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich wiedergegeben werden darf , jedoch u. U. mit Zahlung einer angemessenen Vergütung, die in der Regel an die GEMA zu entrichten ist. Erfolgt die Wiedergabe nicht-öf- fentlich, ist sie stets ohne Zustimmung und vergütungs- frei zulässig. Öffentlich ist die Wiedergabe gem. § 15 Abs. 3 UrhG dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwer- tet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbun- den ist. Ob eine Wiedergabe öffentlich oder nicht-öffentlich ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalles festgestellt werden. Ein Anhaltspunkt ist die Anzahl der Teilnehmer an der Wiedergabe. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die öffentliche Wiederga- be eines veröffentlichten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn: - die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, - die Teilnehmer keinen Eintritt bzw. keine Vergütung zahlen müssen, - die ausübenden Künstler keine Vergütung/Gage erhalten. Rechtsfolge: Nach § 52 Abs. 1 S. 2 UrhG ist für die öffentliche Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu zahlen. Gemäß § 52 Abs. 1 S. 3 UrhG ist die öffentliche Wieder- gabe eines veröffentlichten Werkes unter den Voraus- setzungen des § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG vergütungsfrei: - das Werk wird im Rahmen einer Veranstaltung der Jugendhilfe wiedergegeben, - die Veranstaltung ist nach ihrer sozialen oder erzie- herischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich, - die Teilnehmer haben Zutritt ohne Zahlung eines Eintrittsgeldes / einer Vergütung, - die ausübenden Künstler erhalten keine Vergütung/ Gage. S A B I N E H O L L M A N N C L A U D I A F L Y N N M A R I A H E S S E I N F O

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