Mitteilungsblatt_02_2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 02-2020 12 I N F O Einkommens verbunden ist mit der Übernahme eigener Verantwortung und Verselbständigung, dem Erwerb sozi- aler Kompetenzen oder insbesondere bei ehrenamtlichem sozialen oder kulturellen Engagement. Berufsbedingte Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 sind im Rahmen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des jungen Menschen vom Jugendhilfeträger zu übernehmen (siehe Gesetzesbegründung zur Änderung des § 94 Abs. 6). In Einzelfällen kann es angezeigt sein, aus pädagogi- schen Gründen einen weiteren Teil aus Erwerbseinkom- men / Ausbildungsvergütung zu belassen. Wäre das Ziel der Hilfe durch die Erhebung eines Kostenbeitrags konkret gefährdet, ist im Regelfall von der Erhebung abzusehen.“ Die aktuellste Gesamtfassung der Empfehlungen des ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt auf dem Stand 12.05.2020 steht hier zum Download zur Verfügung unter www.blja.bayern.de/ser- vice/bibliothek/fachliche-empfehlungen/ Berechung_Kostenbeitrag.php oder über den QR-Code Urteil des Landessozialgerichts Baden-Würt- temberg zum Kostenerstattungsanspruch der Eingliederungshilfe bezüglich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Sowohl die Bundesagentur für Arbeit wie auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX sein, deren Zuständigkeiten sich für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 2 SGB IX überschneiden und damit für Abgrenzungsprobleme verantwortlich sein können. Darüber hinaus steht zwischen der Arbeitsverwaltung und der Jugendhilfe als Träger der Eingliederungshilfe derzeit in der Diskussion, welcher der beiden Rehabilitationsträger die Kosten vollstationärer Unterbringungen seelisch behinderter junger Menschen im Rahmen ihrer Berufsausbildung zu tragen hat, die sozialpädagogisch, therapeutisch und medizi- nisch begleitet werden müssen. Von Seiten der Bundesagentur wird argumentiert, bei den pädagogisch, therapeutisch und medizinisch begleiteten Anteilen der Gesamtleistung handle es ich um Leistungen zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 5 Nr. 5 SGB IX, für die die Arbeitsverwaltung nicht Rehabilitationsträger sein könne. Damit sei die Jugendhilfe für die Finanzierung sach- lich zuständig. Eine entsprechende Arbeitsanweisung der Bundesagentur bindet damit die örtlichen Arbeitsagenturen in ihrer Verhandlungsposition mit den örtlichen Jugendhilfe- trägern. Die Jugendhilfe ordnet die Gesamtleistung einschließlich der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung der jungen Menschen demgegenüber als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, die in ihrer Gesamtheit durch die Arbeitsverwaltung zu finanzieren seien. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich die- ser Problematik bereits in einem Urteil vom 24.04.2015, Az. L 8 AL 2430.12 angenommen. Die Entscheidung erging zwar noch auf der Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten von Teilen des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2017, die dort bemühten Rechtsgrundlagen haben sich aber nicht geändert, sondern sind inhaltlich unverändert als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den §§ 49 ff. SGB IX abgebildet worden. Insofern können die Feststellungen des Gerichts auch im aktuellen Rechtsdiskurs weiterhin als Referenz gelten. Das Gericht betonte deutlich, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neben den Kosten für Unterkunft und Ver- pflegung durchaus auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen umfassen, sofern die vollstationäre Un- terbringung wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Teilhabeerfolgs der Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich sei. Insoweit handle es sich bei medizinischen und therapeutischen Leistungsanteilen nicht um eigenständig zu gewährende Sozialleistungen, sondern um eine Gesamtleistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Entscheidung kann insofern als Grundlage für die Ent- wicklung der aktuellen Spruchpraxis betrachtet werden (vgl. dazu etwa Urteil des SG Augsburg, Az. S 7 AL 288/15 vom 21.12.2017). Vor dem Hintergrund der derzeit noch andauernden Ver- handlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Bayerischen Kommunalen Spitzenverbänden bleibt zu hoffen, dass die derzeitigen Differenzen sich im Sinne der Spruchpraxis beilegen lassen und die Bundesagentur ihre Anweisungspraxis entsprechend anpasst. K L A U S M Ü L L E R

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