Mitteilungsblatt 02 2021

2 M I T T E I L U N G S B L A T T 0 2 - 2 0 2 1 10 § 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedien schutzes - Bislang war nur die negative Wirkung medialer Dar stellungen auf die kindliche Entwicklung Gegenstand des Gesetzes. Da dies in der heutigen Zeit nicht mehr ausreichend ist, wurden die §§ 10a und 10b im drit ten Abschnitt „Jugendschutz im Bereich der Medien“ vorangestellt. Dadurch wird der Schutz der persönli chen Integrität zur sicheren Teilhabe von Kindern und Jugendlichen und die Förderung der Orientierung bei der Mediennutzung und Medienerziehung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte in die Reform integriert. - - - § 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien Abs. 1 nennt Beispiele für entwicklungsbeeinträchtigen de Medien: Dies sind insbesondere übermäßig ängsti gende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende Medien. In Abs. 2 wird die Beurteilung der Entwicklungsbe einträchtigung zusätzlich für außerhalb der medienin haltlichen Wirkung liegende Umstände – sogenannte Interaktionsrisiken – geöffnet. Die Einbeziehung in die Beurteilung ist auf Fälle beschränkt, in denen die Um stände auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums sind. - - - - - Abs. 3 nennt hierzu Umstände, die bei der Nutzung besondere Risiken bergen, wie etwa Kommunikations und Kontaktrisiken in Online-Spielen, Kauffunktionen, simulierte Glücksspiele, glücksspielähnliche Elemen te wie „Lootboxen“, Endlosmodi, das Verleiten zur Preisgabe persönlicher Daten oder die Weitergabe von Nutzerdaten ohne Einwilligung an Dritte, die nun Einzug in die Kriterien und Altersbewertung finden können. An dererseits sollen auch die vom Diensteanbieter ergriffe nen Vorsorgemaßnahmen in die Bewertung einfließen. Sofern Interaktionsrisiken deaktiviert oder beschränkt werden können, kann eine abweichende Gesamtbeur teilung im Sinne von Abs. 2 im Einzelfall ausgeschlos sen werden und die Alterseinstufung aufgrund medien inhaltlicher Kriterien erfolgen. - - - - - - - § 14 Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen Der neue Abs. 2a sieht vor, dass Filme und Spielpro gramme zusätzlich zu den bekannten Kennzeichnungen nach Altersstufen auch durch Deskriptoren gekenn zeichnet werden sollen, die die wesentlichen Gründe für die Altersfreigabe angeben (vorstellbar als Deskriptor wäre zum Beispiel ein Hinweis auf „Gewalt“ oder „Ver arbeitung von GPS-Daten“). Nähere Regelungen hierzu kann die oberste Landesbehörde anordnen. - - - In Abs. 5 wird die Übertragbarkeit von Kennzeichen, die für vorgelegte Filme zur Verbreitung auf Träger- oder Telemedien erteilt wurden, auf deren inhaltsgleiche öffentliche Vorführung angeordnet. Die Regelung, nach der Alterskennzeichen von Filmen auf Bildträgern auto matisch auch für die öffentliche Vorführung der Filme gelten, wird dahingehend flexibilisiert, dass die obersten Landesbehörden hiervon abweichende Regelungen treffen können. - Der neue Abs. 6 S. 3 stellt klar, dass auch anerkannte Einrichtungen (Organisation der freiwilligen Selbstkon trolle) eine Vereinbarung mit der obersten Landesbehör de zur Freigabe und Kennzeichnung schließen können. Gemäß Abs. 6a sollen Altersbewertungen insbesondere zur Feststellung einer einfachen oder schweren Jugend gefährdung nach dem JMStV oder solche des öffentli chen Rundfunks von den obersten Landesbehörden zur Altersfreigabe übernommen werden, wenn dies mit der Spruchpraxis bei den Alterskennzeichnungen für Filme und Spielprogrammen nicht unvereinbar ist. Darüber hinaus gelten gemäß Abs. 9 die Regelungen und das Verfahren zur Altersfreigabe und deren Kenn zeichnung auch für das Verbreiten von Filmen und Spielprogrammen in Telemedien. - - - - - § 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen Film- und Spieleplattformen, die Filme oder Spielpro gramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und kommerziell (mit Gewinnerzielungsabsicht) als eigene Inhalte verbreiten, sind verpflichtet Kennzeich nungen nach § 14 Abs. 2 und 2a bereit zu halten. Die Pflicht trifft den Anbietenden der Plattformen selbst, der die Verantwortung über die bereitgestellten Inhalte (als Streaming- oder Downloadangebot) trägt. Von dieser Pflicht sind jedoch Anbietende befreit, die weniger als eine Millionen Nutzerinnen und Nutzer im Inland nachweisen können. Was eine Millionen Nutze rinnen und Nutzer konkret bedeutet, ist bislang noch unklar. Wird hier die Zahl der registrierten oder zum selben Zeitpunkt agierenden Nutzerinnen und Nutzer herangezogen? Der Paragraph 14a findet, sofern ein hin reichender kinder- und jugendmedienschutzrechtlicher Inlandsbezug gegeben ist, auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitz nicht in Deutschland ist. - - - - § 15 Jugendgefährdende Medien Hier wurde der Abs. 1a mit der Regelung eingefügt, dass jugendgefährdende Telemedien nicht vorgeführt werden dürfen, wenn diese durch Kinder und Jugend liche wahrnehmbar sind. Hierzu zählt als Beispiel das gezielte Zeigen indizierter Propagandavideos aus dem - I N F O

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