Mitteilungsblatt 02 2021

2 M I T T E I L U N G S B L A T T 0 2 - 2 0 2 1 12 nen, Awareness-Instrumente und Unterstützung, Safety by design, sowie die Benennung von Ombudspersonen und Ansprechpersonen. § 24b Überprüfung der Vorsorgemaßnahmen Die Bundeszentrale überprüft die Umsetzung, die kon krete Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern nach § 24a Abs. 1 und 2 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen. Werden Verpflichtungen von Diensteanbietern nach Feststellung der Bundeszentrale nicht oder nur unzureichend eingehalten, muss dazu ggfs. nach erneuter Fristsetzung Stellung genommen werden. Wenn die geforderte Abhilfe dennoch nicht umgesetzt wird, ist die Bundeszentrale dazu ermäch- tigt, die zur Abhilfe und Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen und angemessenen Vorsorgemaßnahmen anzuordnen. - § 24c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle Bei der Erarbeitung einer Leitlinie sollen Kinder und Jugendliche miteinbezogen werden. Nach Abs. 1 sind die Sichtweisen von (möglicherweise beeinträchtigten) Kindern und Jugendlichen und deren Belange angemes sen und in geeigneter Weise zu berücksichtigen. - § 24d Inländischer Empfangsbevollmächtigter Diensteanbieter werden verpflichtet, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten für (behördliche) Korrespon denz zu benennen. Ziel ist es, dadurch im transnationa len Bereich eine effektive Rechtsdurchsetzung durch die Bundeszentrale zu ermöglichen. - - § 27 Strafvorschriften Das sogenannte „Elternprivileg“ des Satzes 1 bezüglich des Zugänglichmachens jugendgefährdender Medien gegenüber Kindern und Jugendlichen wird im Abs. 4 auf Personen, die im Einverständnis mit einer personensor geberechtigten Person handeln, erweitert. - § 28 Bußgeldvorschriften Der Bußgeldrahmen wurde für das Zuwiderhandeln ge gen Anordnungen zur Einhaltung von Vorsorgemaßnah men (§ 24) auf bis zu fünf Millionen Euro heraufgesetzt. Dies wird mit dem Schutz und der Teilhabesicherung von Kindern und Jugendlichen als verfassungs- und völkerrechtlich zentrale Schutzgüter begründet. Andere Verstöße können wie bisher mit bis zu fünfzigtausend Euro Bußgeld geahndet werden. - - Für die Fachkräfte im örtlichen Jugendamt, welche mit den Aufgaben des (ordnungsrechtlichen) Jugendschut- zes betraut sind, ergeben sich ebenfalls Änderungen, die für die tägliche Arbeit (z. B. bei Jugendschutzkon trollen) relevant sein können. - Der § 11 Abs. 2 ermöglicht bei Filmvorführungen von Filmen mit einer Alterskennzeichnung „Freigegeben ab zwölf Jahren“ eine Begleitung von Kindern ab sechs Jahren durch Personensorgeberechtigte aber auch Erziehungsbeauftragte. Mit dieser Ergänzung können bspw. in Rahmen eines Kindergeburtstages im Kino, Kinder ab 6 Jahren Filme mit Freigabe ab 12 Jahren ansehen. Die Erziehungsbeauftragung muss jedoch nachgewiesen werden. Der § 15 Abs. 1a schließt eine relevante Regelungs lücke bei der Vorführung jugendgefährdende Tele medien, die durch Kinder und Jugendliche wahrgenom men werden. Gesetzwidrig handelt, wer zum Beispiel indizierte neonationalsozialistische Propagandavideos aus dem Internet auf Veranstaltungen zeigt. Durch diesen Paragraph wird nicht der „Anbietende“, sondern derjenige, der dieses Angebot über ein Vorführ gerät vorführt, geahndet. - - - - Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Jugend schutzgesetz mit der Novellierung ein Update für das 21. Jahrhundert erhalten hat. Ob und inwieweit die Zielsetzung tatsächlich erreicht wird, muss zunächst ausprobiert und abgewartet werden. Beispielsweise müssen Anwendungsbereiche konkretisiert, die Geltung für Anbietende im EU-Ausland diskutiert und angepass te Bewertungsverfahren konzipiert werden. Hilfreich hierfür ist sicherlich die Regelung des § 29b, die eine Evaluierung in drei Jahren vorsieht. - - MELANI E KURZENDORFER I N F O

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