Mitteilungsblatt 02 2021
M I T T E I L U N G S B L A T T 0 2 - 2 0 2 1 9 J U G E N D S C H U T Z Am 06. Januar 1952 trat das „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ (JÖSchG) in Kraft. Dieses Gesetz wurde zwar regelmäßig an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst, eine grundlegende Neu fassung erfolgte allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) im Jahr 2003. Insbesondere mit Blick auf einen besseren Schutz der Minderjährigen vor gefährdenden oder beeinträchtigen den Medieninhalten wurden im JuSchG das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Me dieninhalte (GjS) und das JÖSchG zusammengefasst. Gleichzeitig trat der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) in Kraft, der den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien neu regelt. Die wenigen Regelungen im JuSchG alter Fassung, die sich auf den Medienbereich bezogen, waren seit den 1950er Jahren nur an zwei Punkten geändert worden. - - - Längst überfällig war daher die Novellierung des Jugend schutzgesetzes, welches unter der Überschrift „Gutes Aufwachsen mit Medien – auch im 21. Jahrhundert“ öffentlich in einer Pressemitteilung vom Bundes- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verkündet wurde. Zusammen mit den modernisierten Regelungen für den Kinder- und Jugendmedienschutz trat es am 01. Mai 2021 in der neuen Fassung durch Artikel 1 G v. 09.04.2021, BGBl. I 2021 S. 742 in Kraft. Die Änderungen beruhen auf der Erkenntnis, dass das bisherige Jugendschutzgesetz nicht darauf ausgelegt war, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am Informations- und Kommunikationsmedium Internet im Sinne einer risikoarmen Wahrnehmung zu unterstützen und Gefahren für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen bspw. in Form von Cybermobbing oder -grooming effektiv zu begegnen. Die beabsichtig ten Ziele der Handlungsmaßnahmen zur Änderung sind die Förderung von Transparenz und Orientierung, die Anpassung der Indizierungspraxis an das digitale Zeit - - - alter, die wirksame Begegnung von Interaktionsrisiken, die Förderung der Weiterentwicklung des Kinder- und Medienschutzes sowie die konsequente Rechtsdurch setzung in Hinblick auf die für Kinder und Jugendliche relevanten Gefährdungslagen. Kurzum: Mehr Schutz, mehr Orientierung und mehr Rechtsdurchsetzung. - Im neuen JuSchG wurde diese Zielsetzung konkret durch neue Schutzziele (§§ 10a und 10b), durch die Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen (§ 14a), durch Vorsorgemaßnahmen (§ 24a) und durch die Eingliederung der bisherigen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als Teil einer mit erweiter tem Aufgabenbereich neu geschaffenen Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§ 17) umgesetzt. Ebenso geht eine Zielgruppenerweiterung mit dieser Novellierung einher. Neben Kindern und Jugendlichen, Eltern und Fachkräften zählen nun auch Anbietende von bspw. Social-Media-Plattformen oder Gaming-Anbieter zur Zielgruppe. - Welche Änderungen und Ergänzungen in der neuen Fassung des Jugendschutzgesetzes vorgenommen wurden, ist insbesondere ab Abschnitt 3 „Jugendschutz im Bereich der Medien“ ersichtlich. Die ersten beiden Abschnitte „Allgemeines“ mit den §§ 1 bis 3 und „Ju gendschutz in der Öffentlichkeit“ §§ 4 bis 10 hingegen weisen nur kleine Korrekturen in den Begriffsbestim- mungen auf und sind deshalb leider nur unwesentliche Punkte der Novellierung. - Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt: § 1 Begriffsbestimmungen Mit dem neuen Abs. 1a wird klargestellt, dass Medien im Sinne des JuSchG sowohl Träger- als auch Teleme dien bedeuten. - ÄNDERUNG DES JUGENDSCHUTZGESETZES IN KRAFT GETRETEN Seit dem 1. Mai 2021 gelten die neuen Regelungen im Jugendschutzgesetz (JuSchG). Mithilfe der Reform sollen zeitgemäße Rahmenbedingungen insbesondere für die Nutzung digitaler Medien geschaffen werden, um Kinder und Jugendliche besser zu schützen und möglichen Gefährdungen zu begegnen. I N F O
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