M I T T E I L U N G S B L A T T 0 2 - 2 0 2 2 18 Das Bayerische Familiengeld wurde durch Gesetz vom 24.07.2018 eingeführt und stellt als pauschale Geld leistung des Freistaates Bayern in Höhe von 250,- € monatlich für das erste und zweite Kind sowie in Höhe von 300,- € für das dritte und jede weitere Kind eine Familienförderung dar, die Eltern mit kleinen Kindern (vom 13. bis 36. Lebensmonat) den nötigen Spielraum gibt, die Bildung, Erziehung und Gesundheit ihrer Kinder zu fördern und diese entsprechend qualitativ zu gestal ten. Es ist eine Anerkennung der Erziehungsleistung der Eltern, die diese gleichzeitig motiviert, ihren Kindern bessere Startchancen im Leben zu ermöglichen, ohne dabei finanzielle Einschränkungen zu fürchten. Mit Änderung des Art. 1 Satz 3 und Satz 4 Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFamGG) wurde im Jahr 2019 die Zweckbestimmung des Familiengeldes genauer de finiert und seine Nichtanrechnung auf existenzsichernde Sozialleistungen, insbesondere Leistungen der Grund sicherung, klargestellt. - - - Im Jugendhilfebereich wurde in der Folgezeit die Frage aufgeworfen, ob das Familiengeld nicht schon aufgrund seines ausdrücklich genannten Zweckes die gleiche Funktion wie die Jugendhilfe erfüllt. Dies zu bejahen, würde dazu führen, dass das geleistete Familiengeld von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Heranziehung (§ 93 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII) kom plett vereinnahmt werden müsste. Die Frage der Zweckbestimmung stellte sich insbeson dere im Rahmen von Leistungen nach § 19 SGB VIII (gemeinsame Wohnformen für Mütter-Väter-Kinder), denn diese Art der Leistung erfülle in manchen Hinsich ten das Ziel des Familiengeldes. Gemäß § 19 SGB VIII sollen Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer - - - geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solan ge sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung diese Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Hierbei werden Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters und des Kindes gleichermaßen berücksichtigt und entsprechend finanziert. Es gibt jedoch keine feststehende Definition von Pflege und Erziehung eines Kindes. Für die Förderung des Kin des werden durch die Inanspruchnahme der Hilfe keine Vorgaben gemacht, sodass einer über die geplanten Ziele des § 19 SGB VIII hinausgehenden Geldleistung durch den Freistaat Bayern auch nichts entgegensteht. Die Gewährleistung eines ausreichenden Gestaltungs spielraums für Eltern in der Förderung ihres Kindes kann sich hingegen als wertvolle Ergänzung der Jugendhilfe maßnahme erweisen. Dadurch wird die Autonomie der Eltern bei der Erziehung des Kindes gestärkt. Außerdem sollte Eltern ihre Erziehungsleistung nicht deswegen aberkannt werden, weil sie Jugendhilfe in Form des § 19 SGB VIII in Anspruch nehmen. - - - - Die Arbeitsgemeinschaft (AG) Kosten des Bayerischen Landejugendamts vertritt in seiner 97. Sitzung ebenfalls die Ansicht, dass das Familiengeld eine komplementäre Funktion erfüllt, die nicht dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII dient, diese aber ergänzt. Eine Zweckidentität im Sinne des § 93 Absatz 3 SGB VIII ist daher auszuschließen. B A Y E R I S C H E S F A M I L I E N G E L D KEINE ANRECHNUNG BEI JUGENDHILFELEISTUNGEN NACH § 19 SGB VIII I N F O A N A - M A R I A P O P A
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