Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 12 Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt hat in seinem Mitteilungsblatt Nr. 2 aus dem Jahr 2014 Kriterien veröf- fentlicht, die eine Bewertung von Laserspielanlagen unter Jugendschutzgesichtspunkten erleichtert. Diese Kriterien wurden in die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) aufgenommen, die von der Bayerischen Staats- regierung zum 01.02.2018 in Form von Verwaltungsvorschriften bekannt gegeben wurden (Allgemeines Ministerialblatt – AllM- Bl. 2018 / 1 https://www.verkuendung -bay- ern.de/amtsblatt/ausgabe/allmbl-2018-1/) . Im Jahr 2018 wurden diese Kriterien mit einem weiteren Mitteilungsblatt-Beitrag (Ausgabe Nr. 2/2018) ergänzt, da jetzt auch vergleichbare Spiele mit sog. Nerfwaffen anstelle von laserbasierten Markierungsgeräten angeboten wurden. Dies sind Spielzeugwaffen (Revolver, Gewehre, Maschinen- gewehre) aus Plastik, die echten Waffen nachempfunden sind und Schaumstoffgeschosse (Darts) verschießen. Aktuell hat sich nun gezeigt, dass sich die Betreiber von La- serspielanlagen verstärkt darum bemühen, jüngere Kinder für ihre Angebote zu interessieren. Dazu haben sie die angebote- nen Spiele signifikant modifiziert, um eine mögliche Gefähr- dung oder Beeinträchtigung der Entwicklung Minderjähriger zu minimieren. Aus diesem Grund gibt es zwischenzeitlich in Bayern eine ganze Reihe von Laserspielanlagen, die nur noch schwer vergleichbar sind, da sie ganz unterschiedliche Spielangebote bereithalten. Für die Jugendämter erschwert sich damit der Umgang mit diesen Spielstätten, da sie nicht nur für die Anlage selbst, sondern auch für jedes einzelne dort angebotene Spiel (siehe Urteil des VG München vom 20.3.2019 – M 18 K 17.3701) prüfen müssen, ob Minderjähri- ge, die an diesen Spielen teilnehmen, in ihrer psychosozialen Entwicklung beeinträchtigt oder geschädigt werden. Nach dieser Prüfung sind dann gegebenenfalls Auflagen nach § 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu verfügen, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Um die Jugendämter bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu unterstützen, hat das Bayerische Landesjugendamt gemeinsam mit Fachkräften des Jugendschutzes aus Jugendämtern, in deren Zuständigkeit Laserspielanlagen betrieben werden, die o.g. Kriterien weiter differenziert und präzisiert. An dieser Stelle gilt unser herzlicher Dank der fachkompetenten und engagierten Mitarbeit dieser Kollegin- nen und Kollegen. Die unten aufgelisteten Kriterien sollen die Bewertung von Laserspielanlagen und vergleichbarer Spielstätten unter Jugendschutzgesichtspunkten erleich- tern. Den aufgelisteten Merkmalen sind jeweils Altersanga- ben zugeordnet. Diese geben einen Hinweis darauf, für wel- che Altersgruppe das Merkmal eine besondere Relevanz hat, die ggf. zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der psychischen Entwicklung von Minderjährigen führen kann. Da einzelne Kriterien erst in Wechselwirkung mit anderen Kriterien oder weiteren Faktoren Wirkung entfalten, kann erst in einer Gesamtschau aller Kriterien beurteilt werden, ob gegebenenfalls für einzelne Altersgruppen Zugangs- beschränkungen für die jeweilige Spielstätte nach § 7 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) verfügt werden müssen. Rahmenbedingungen I N F O E I N E E R N E U T E H E R A U S F O R D E R U N G F Ü R D E N J U G E N D S C H U T Z LASERSPIELANLAGEN 1. Aufsicht und Begleitung Ab 18 Keine Aufsicht über den Spielablauf Ab 16 Aufsicht erfolgt indirekt, z.B. durch Kame- raüberwachung Unter 16 Ständige Aufsicht und Begleitung des Spielgeschehens erfolgt durch eine er- wachsene Person: - die Rufe und Anweisungen der Person sind gut hörbar, - Rufe der Spielenden sind gut hörbar, - die Person ist gut erkennbar (z.B. gelbe Weste), - es kann unmittelbar eingegriffen werden. 2. Möglichkeit des Spielabbruchs Ab 16 Keine oder erschwerte Möglichkeit zum vorzeitigen Spielabbruch Unter 16 Leichte Möglichkeit zum vorzeitigen Spielabbruch: - unproblematisch, ohne Gesichtsverlust oder Punktabzug, - Wege zum Verlassen der Spielarena sind deutlich gekennzeichnet und wer- den vor Ort gezeigt, - auf die Möglichkeit eines unproblemati- schen Spielabbruchs wird bereits in der Einweisung hingewiesen.

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