Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 15 I N F O Zugang von Kindern In den Vollzugshinweisen zum Jugendschutzgesetz (VJuSchG) vom 10.01.2018 www.gesetze-bayern.de/ Content/Document/BayVV_2161_A_560 ist bestimmt, dass im Regelfall davon auszugehen ist, „dass das Laserspiel für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben werden darf, da es ihre psychische und soziale Entwicklung gefährdet“ . Nur in Ausnahme- fällen „kann das Laserspiel bereits für Jugendliche ab 14 Jahren freigegeben werden, falls im Rahmen einer Gesamtschau eine Gefährdung dieser Altersgruppe nicht anzunehmen ist“ . Diese Verwaltungsvorschriften haben für die Jugendäm- ter bindende Wirkung. Aktuell haben nun manche Betreiber von Laserspiel- anlagen und vergleichbaren Spielangeboten ihr Ange- bot wesentlich verändert, um neue Nutzergruppen zu erschließen. So finden sich nun auch Spielvarianten, bei denen die Spielenden nur auf nicht menschenähnliche Ziele schießen. Damit ist ein zentraler Gefährdungsas- pekt von Laserspielen nicht mehr gegeben. Aus die- sem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne solcher Spielangebote auch von Kindern ohne Beeinträchtigung genutzt werden könnten. Allerdings bergen auch solche stark modifizierten Spielangebote noch erhebliche Risiken im Hinblick auf die spezifischen Entwicklungsaufgaben im Kindesalter, wie z.B. die Entwicklung von Gewissen, Moral und einer Werteskala. Auch bestehen andere Risikofaktoren wie z.B. übermäßiger Stress oder Ängstigung weiter. Zu überlegen wäre, ob in solchen Fällen mit zusätzlichen Auflagen und bindenden Vorgaben die verbleibenden Risiken minimiert werden könnten, um so eine Spiel- teilnahme von Kindern zu ermöglichen. Solche Auflagen könnten sein: • Schriftliche Einverständniserklärung der Personen- sorgeberechtigten, deren Erreichbarkeit sicherge- stellt ist. • Gute Übersicht – Sichtbarkeit und Hörbarkeit aller Spielenden. • Spielangebote für Kinder sind von den Spielvarianten für Erwachsene und Jugendliche getrennt – räumlich und / oder zeitlich. • Altersgemischten Gruppen haben einen persönlichen Bezug untereinander. • Das aktive Eingreifen in das Spielgeschehen durch eine Aufsichtsperson ist jederzeit möglich, z.B. akti- ves Ansprechen einzelner Kinder. • Die Notwendigkeit einer fairen Spielweise wird bei der Einführung betont. • Eine volljährige Person begleitet die Spielenden. • Zeitgrenze wie im Kino bis max. 20 Uhr. Allerdings stehen aktuell die Bestimmungen des VJuSchG einer solchen Handhabung noch entgegen, es sei denn, es handelt sich um ein eigenständiges, nicht der Kategorie Laserspiel zuordenbares Spielangebot. Die Weiterentwicklung der Spiele im Bereich Laserspiel wird deshalb zu beobachten sein, um gegebenenfalls die Vollzugshinweise zum Jugendschutz entsprechend zu modifizieren. Hinweise zum Auflagenbescheid: • Bei der Werbung und dem Internetauftritt muss auf die Zugangsbeschränkungen zu den jeweiligen Spie- len hingewiesen werden. Um die Handhabbarkeit der aufgelisteten Kriterien in der Praxis zu verbessern, wurden diese in eine Checkliste integriert. Diese Liste wird den Fachkräf- ten des Jugendschutzes in Bayern per E-Mail übermittelt und kann abgerufen werden unter www.blja.bayern.de/service/ bibliothek/fachbeitraege/index.html Die Checkliste kann nur dazu dienen, sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte geprüft werden. Die Bewertung der gesammelten Informationen kann nur in einer Gesamtschau erfolgen, deshalb reicht eine sum- marische Gegenüberstellung der Gefährdungsrisiken nicht aus! U D O S C H M I D T B E T T I N A E I C K H O F F

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