Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 18 Die Zahlen im Datawarehouse wurden auf den aktuellen Stand (= 31.12.2017) gebracht. Aktualisiert wurden sowohl die Fallzahlen für die Hilfen zur Erziehung, Inobhutnahme, Adoption, Amts- pflegschaft, Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, als auch die Bevölkerungsstrukturdaten für die jugendliche Bevölke- rung (0 bis 27 Jahre) nach Altersjahrgängen und nach Altersgruppen. Neu hinzu gekommen sind außerdem die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern. Diese Daten stehen sowohl für Gesamt-Bayern als auch auf Ebene der Regierungsbezirke sowie auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise zur Verfügung. Teilnehmende innerhalb des Behördennetzes gelangen über die Homepage des ZBFS – Bay- erisches Landesjugendamt www.blja. bayern.de/steuerung/statistik/index.php direkt zu den Berichten. Benutzername und Passwort sind hier hinterlegt. 1. Ende der Vormundschaft für UMA, deren Eltern nach Deutschland einreisen (DI- JuF-Rechtsgutachten vom 10.12.2018) Reisen ausländische Minderjährige unbegleitet nach Deutschland ein und halten sich weder Personensorge- berechtigte noch Erziehungsberechtigte im Inland auf, ist nach Feststehen der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 88a Abs. 2 SGB VIII aufgrund eines bestehenden Verteil- hindernisses oder aber bei einer Zuweisungsentschei- dung der zuständigen Behörde nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Die Anordnung einer Vormundschaft setzt dabei voraus, dass der Minderjährige entweder nicht unter elterlicher Sorge steht (etwa, weil die Eltern verstorben sind) oder, dass die Eltern zur rechtlichen Vertretung des Minder- jährigen nicht berechtigt sind. Es wird davon ausgegangen, dass Eltern(teile) unbeglei- teter ausländischer Minderjähriger regelmäßig aus tat- sächlichen Gründen nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben, weshalb im Regelfall das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB gerichtlich festgestellt wird. Aufgrund dieser Feststellung bleiben die Eltern(tei- le) zwar Inhaber der Personensorge, sind aber nicht berechtigt, die Personensorge auszuüben. Aus diesem Grund wird bei unbegleiteten ausländischen Minderjähri- gen in diesen Fällen die Vormundschaft familiengericht- lich angeordnet. Das Rechtsgutachten des DIJuF befasst sich mit der Problematik, auf welchem Weg die vom Familiengericht bestellte Vormundschaft endet, wenn die grundsätzlich sorgeberechtigten Eltern(teile) nach Deutschland einreisen. J U G E N D H I L F E S T A T I S T I K B A Y E R N A U S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N U N D Z U S T Ä N D I G K E I T S F R A G E N DATAWAREHOUSE IST WIEDER AKTUELL BETREUUNG UNBEGLEITETER AUSLÄNDISCHER MINDERJÄHRIGER I N F O S A B I N E N I E D E R M E I E R

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