Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 20 Auch unbegleitete ausländische Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen selbst kindergeld- berechtigt sein. Daher kommt die Erhebung des besonderen Kostenbei- trages in Höhe des Kindergeldes auch bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht in Betracht, die nach den rechtlichen Voraussetzungen einen eigenen An- spruch auf Kindergeld haben. Auch eine Erstattung des Kindergeldes durch die Kindergeldkassen im Rahmen des § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wird daher in diesen Fällen rechtskonform abgelehnt. I N F O 1. Barbetrag nach § 39 Abs. 2 SGB VIII Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat die Barbeträge nach § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII und § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII mit Änderungs- bekanntmachung vom 26.11.2018, Az. IV5/6521 – 1/52 mit Wirkung vom 01.01.2019 angepasst. Die aktualisierte Version steht zum Down- load unter www.blja.bayern.de/imperia/ md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/ barbetrag_bayern_ab_01_19.pdf zur Verfügung. Ergänzende Hinweise: • Der Barbetrag ist eine Geldleistung zum Lebens- unterhalt. Er dient der freien Verfügung durch die jungen Menschen und ist zur Deckung der persön- lichen Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt. Ein Einsatz dieses Barbetrages darf von den Einrich- tungsträgern keinesfalls zur Behebung von Schäden an Einrichtung oder Räumlichkeiten verlangt werden, die entweder der normalen Abnutzung unterliegen oder die nicht auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Einrichtungsbewohners entstan- den sind. Eine Kürzung des Barbetrages ist ausschließlich in absoluten Einzelfällen nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Jugendamt zulässig. Werden Einzelfälle bekannt, in denen Einrichtungsträger Barbeträge nicht oder nur gekürzt an die jungen Menschen weitergegeben haben, wird empfohlen, hierüber das zuständige Jugendamt zu informieren. Die Jugendämter werden gebeten, den Regierungen als zuständigen Behörden für die Heimaufsicht oder dem Bayerischen Sozialministerium Mitteilung zu machen. • Nutzungskosten für den Mobilfunk (SIM-Karte), vor allem zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit Familienangehörigen oder einem rechtlichen Vertre- ter, zählen im Regelfall zu den persönlichen Bedürf- nissen junger Menschen und stellen damit keine Sachkosten der Hilfe dar, die von der Jugendhilfe neben dem vereinbarten Entgelt zu tragen wären. Dies gilt vor allem hinsichtlich vollstationär unterge- brachter ausländischer Minderjähriger. Ausnahmen sind lediglich dann denkbar, wenn im Rahmen der Hilfeplanung ein regelmäßiger Familienkontakt aus pädagogischen Gründen als notwendig definiert wurde. • Minderjährige, die nach Abschluss der regulären Schulzeit weiter eine Schule besuchen, um einen Schulabschluss zu erwerben oder die an einer be- rufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, haben Anspruch auf den erhöhten Barbetrag nach Nr. 2.1.1, Spalte 3. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der besuchten Schule um eine so genannte weiterführende Schule im Sinne der Definition des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus handelt. Sie- he hierzu auch www.km.bayern.de/ schueler/schularten/uebertritt-schulart- wechsel.html 2. Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiQuTG) vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018 Nr. 49, S. 2696) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz die Absicht, die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bundesweit WIRTSCHAFTLICHE JUGENDHILFE

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