Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 21 I N F O weiterzuentwickeln und die Teilhabe in der Kinderta- gesbetreuung zu verbessern. Dabei änderte Artikel 2 des Gesetzes das SGB VIII an zwei Stellen: • Der neue § 22 Abs. 4 SGB VIII trat bereits mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft und enthält eine landesrechtliche Öffnungsklausel für die Weiterent- wicklung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleis- tung der Qualität der Förderung von Kindern in Ta- geseinrichtungen und Kindertagespflege. Allerdings ist der fachliche Nutzen dieser Ergänzung vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung nach §§ 79 und 79a SGB VIII in der Praxis umstritten. • Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes wurden Teile des § 90 SGB VIII mit Wirkung vom 01.08.2019 neu formu- liert. Das Gesetz regelt, das Verfahren der Zumutbar- keits-Prüfung der Übernahme von KiTa-Beiträgen aufzuheben und künftig nur noch für die Bereiche der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII sowie die allge- meine Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 und 2 SGB VIII vorzusehen. Danach wäre Eltern die Übernahme von Kosten- bzw. Teilnahmebeiträgen für Tagesbetreuung und Kindertagespflege ausschließlich bei Bezug be- stimmter Sozialleistungen nicht zumutbar. Dies sind nach der abschließenden Aufzählung im neuen § 90 Absatz 4 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Konsequenz daraus wäre, dass Geringverdienern, die keine der genannten Sozialleistungen beziehen, nach der Neuregelung die Übernahme der Kosten- bzw. Teilnahmebeiträge ab 01.08.2019 in voller Höhe zumutbar wäre und eine teilweise Übernahme von Kostenbeiträgen wie in der alten Fassung des § 90 Abs. 3 SGB VIII nach Maßgabe des verfügbaren Einkommens nicht mehr in Betracht käme. Das BMFSFJ hat die Problematik nach Rückmeldun- gen aus der Praxis zwischenzeitlich erkannt und den Entwurf eines Änderungsgesetzes eingebracht, der die zum 01.08.2019 in Kraft getretene ungewollte Schlechterstellung von Geringverdienern ohne den im Gesetz ausdrücklich genannten Sozialleistungs- bezug bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 90 SGB VIII korrigieren soll. Allerdings besteht in der Praxis große Unsicherheit darüber, wie im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes mit den betroffenen laufenden Fällen zu verfahren ist. Daher hat das BMFSFJ mit Schreiben vom 04.04.2019 (abrufbar unter www.blja.bayern.de/finanzen/ag/index. php bekräftigt, dass eine derartige Schlechterstellung durch das KiQuTG nicht beabsichtigt war und empfiehlt, das Verfah- ren wie vor der Änderung auch weiterhin bis zum Inkrafttreten des Reparaturgesetzes beizubehalten, auch um insoweit zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. • Mit dem neu formulierten § 90 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wurde eine zusätzliche Verpflichtung für die Jugendämter eingeführt, Eltern bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Übernahme oder Erlass von Teilnahmegebühren zu beraten. Von der Struktur der Verpflichtung kann dies grund- sätzlich insofern nur ein „passives“ Beratungsan- gebot darstellen, als die Eltern von sich aus Kontakt zum Jugendamt aufnehmen. Ein verpflichtendes aktives Beratungsangebot an alle Eltern dürfte in der Praxis kaum umsetzbar sein. 3. Gesetz zur Beitragsentlastung der Versi- cherten in der gesetzlichen Krankenversi- cherung (GKV-Versichertenentlastungsge- setz – GKV-VEG) Tagespflegepersonen im Sinne des SGB VIII galten bislang als nebenberuflich Selbständige und hatten damit nach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken- versicherung keinen Anspruch auf Krankengeld. Daher wurden angemessene Aufwendungen für entsprechen- de Versicherungen bislang von der Jugendhilfe nicht gemäß § 23 Absatz 2 Nr. 4 SGB VIII hälftig erstattet. Art. 2 Nr. 2 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018 Nr. 45, S. 2387) hob den bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung vom 01.01.2019 auf, der Tagespflegepersonen als nebenberuflich Selbständige klassifizierte. Mit Aufhebung dieser Vorschrift gelten Tagespflege- personen nunmehr unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder immer dann als hauptberuflich Selbständige, wenn die selbständige Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Aufwand als auch von ihrer wirtschaft-

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