Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 22 lichen Bedeutung der Lebensführung das Gepräge gibt. Damit können Tagespflegepersonen künftig auf ent- sprechenden Nachweis zur Absicherung eines Einkom- mensausfalls bei Krankheit nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die hälftige Erstattung von Aufwendungen für eine Krankengeldversicherung bzw. Krankentagegeld- versicherung geltend machen. Für die Bemessung der Beiträge freiwilliger Mitglie- der der gesetzlichen Krankenversicherung gelten die einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbandes gesetzli- cher Krankenversicherungen auf dem Stand 01.01.2019 www.gkv-spitzenverband.de/media/ dokumente/krankenversicherung_1/ grundprinzipien_1/finanzierung/beitrags- bemessung/2018-11-28_Beitragsverfah- rensgrundsaetze_Selbstzahler.pdf 4. Änderungen des BayKiBiG durch Art. 14 Bayerisches Haushaltsgesetz 2019/2020 Mit Art. 14 Nr. 3 des Bayerischen Haushaltsgesetzes 2019/2020 wurde Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG mit Wirkung vom 01.04.2019 geändert. Danach gewährt der Frei- staat Bayern zur Entlastung von Familien neben der Förderung von Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 18 BayKiBiG für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Zuschuss in Höhe von 100,00 € monatlich für Kinder in Kindertageseinrichtungen. Flankierend dazu wird die Förderfähigkeit von Kinder- tageseinrichtungen nach BayKiBiG daran gekoppelt, dass die Einrichtungsträger Elternbeiträge für Kinder, die einen Förderanspruch nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG haben, in entsprechender Höhe ermäßigt. Der Bayerische Städtetag hatte mit Rundschreiben Nr. 041/2019 vom 19.03.2019 darüber informiert, dass einige Kommunen bereits im Vorgriff auf die Gesetze- sänderung planten, die Übernahme von Elternbeiträ- gen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB VIII je nach Höhe des Beitrages entweder ganz einzustellen oder aber um die Höhe des staatlichen Zuschusses in Höhe von 100,00 € zu kürzen. Das StMAS hatte bezüglich der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens bereits im Vorfeld rechtliche Bedenken geäußert und zwischenzeitlich zu den Inhalten des neu gefassten Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG ein AMS vom 26.07.2019 (Az: 6511-1/511 AMS 03-2019, abrufbar unter www.stmas.bybn.de/imperia/ md/content/stmas_bybn/ams/bayki- big/190726_ams_03-2019_beitrags- zuschuss_orig.pdf Vollzugshinweise erlassen. Der Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100,00 € wird nicht für Angebote der Tagespflege geleistet, da Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nur einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung haben und Angebote der Kindertagespflege für diese Altersgruppe nicht an- spruchserfüllend sind (vgl. Nr. 9 des genannten AMS). Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Ta- gespflege nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII bei beson- derem Bedarf und für Tagespflege als Randzeitenbe- treuung außerhalb der regulären Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung. 5. Ende der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 4 SGB VIII Inobhutnahmen enden grundsätzlich nur dann, wenn einer der in § 42 Abs. 4 SGB VIII abschließend beschrie- benen Tatbestände erfüllt wird. Dies ist entweder die Übergabe eines Kindes oder Jugendlichen an die Perso- nensorge- oder die Erziehungsberechtigten oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII der Fall. Eine Inobhutnahme kann jedoch nur mit der Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten en- den, wenn dadurch nach Einschätzung des Jugendam- tes keine Gefährdung des Kindeswohls besteht oder entsteht bzw. die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten bereit und in der Lage sind, eine Kindeswohl- gefährdung abzuwenden. Besteht während einer Inobhutnahme stationärer medi- zinischer Behandlungsbedarf (z.B. Kinder- und Jugend- psychiatrie, Notfallmedizin, Suchtmittelentzug etc.), endet die Inobhutnahme nicht bereits mit der Aufnahme in eine stationäre medizinische Einrichtung, sondern läuft grundsätzlich bis zur Erfüllung eines der gesetzli- chen Tatbestände weiter. Entsprechende Ausführungen dazu enthält auch Nr. 3.4 der Empfehlungen des Landesjugend- hilfeausschusses zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen gemäß § 42 SGB VIII auf dem Stand vom 21.09.2009 (www. blja.bayern.de/service/bibliothek/fachli- che-empfehlungen/inobhutnahme.php). I N F O

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