Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 23 I N F O 6. Übernahme von KiTa-Beiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII, wenn der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hälftige Gebühren im Rahmen des zivilrechtlichen Mehrbedarfs nicht zahlt Die folgenden Feststellungen gehen von der Annahme aus, dass Elternteile in getrennten Haushalten leben und ein Elternteil zivilrechtlich für ein Kind zum Barun- terhalt verpflichtet ist. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass ungeachtet der seit 01.08.2019 geltenden Rechtslage des § 90 SGB VIII nach dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungs- gesetz - KiQuTG auch weiterhin die Möglichkeit für die Jugendhilfe besteht, die Kosten für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespfle- ge auf Antrag ganz oder teilweise zu übernehmen, sofern die Übernahme dem beitragspflichtigen Elternteil und dem Kind nicht zumutbar ist (vgl. dazu auch die Ausfüh- rungen oben unter Nr. 2 zum KiQuTG). Nach § 90 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VIII tritt der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil an die Stelle der Eltern. Gebühren für die Betreuung in Kindertageseinrichtun- gen gelten nach zivilrechtlichen Vorschriften als Teil des Mehrbedarfs eines Kindes. Folglich muss ein barunter- haltspflichtiger Elternteil je nach finanzieller Leistungsfä- higkeit grundsätzlich auch für die Kosten der Förderung in einer Kindertageseinrichtung hälftig bzw. anteilig aufkommen. Übernimmt der Elternteil seinen hälftigen Anteil an den Kosten des Mehrbedarfs nicht und ist dem mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil durch den Ausfall dieser Unterhaltsleistung die Übernahme der Gebühren für die Kindertagesstätte nicht oder nicht in vollem Um- fang zumutbar, hat das Jugendamt seine Entscheidung über die Übernahme oder den Erlass von Gebühren an der aktuellen Einkommenslage des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils zu orientieren. Werden die Rückstandsbeträge zu einem späteren Zeit- punkt vom Unterhaltspflichtigen nachgezahlt, sind diese ggf. im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Zuflussmo- nat bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen. 7. Beginn des 2-Jahres-Zeitraums nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wechselt die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Pflegeperson, wenn ein Pflegekind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten ist. Hielt sich ein Kind oder Jugendlicher im Kontext einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Bereitschafts- pflegefamilie auf und nimmt diese Familie den jungen Menschen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII auf, ist im Rahmen der Klärung der örtlichen Zuständig- keiten – vor allem auch unter Beachtung der Rechtspre- chung des BVerwG Az. 5 C 20.10 zur Legaldefinition der Pflegeperson vom 01.09.2011 – zu klären, wann der 2-Jahres-Zeitraum des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zu laufen beginnt. Die Einschätzung wird im Wesentlichen davon abhän- gen, welche Rolle der Bereitschaftspflegefamilie im Einzelfall zugeordnet wird. In vielen Fällen stellt Bereitschaftspflege eine kurzfris- tige Notinterventionsmaßnahme nach § 42 SGB VIII dar, während derer grundsätzlich eine Rückführung in die Herkunftsfamilie oder unverzüglich eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung zu prüfen ist. Ein dauerhafter Verbleib in dieser Familie kann erst mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege diagnostiziert werden. Die 2-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird daher im Normalfall erst mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung beginnen. In Einzelfällen ist es jedoch denkbar, dass die 2-Jah- res-Frist bereits mit Unterbringung bei der Bereit- schaftspflegefamilie beginnt. Möglich ist dies etwa dann, wenn von Beginn der Unterbringung an große Wahrscheinlichkeit besteht, dass die kurzfristige Inob- hutnahme nach § 42 SGB VIII in eine dauerhafte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege münden wird. 8. Zuordnung von Einkommen bei getrennter Heranziehung von Elternteilen zum Kosten- beitrag Nach § 92 Abs. 2, 2. Halbsatz SGB VIII sind Elternteile grundsätzlich getrennt aus ihren jeweiligen Einkommen zum Kostenbeitrag heranzuziehen. Das bedeutet gleich- zeitig, dass auch die Bereinigung des Einkommens nur auf der Basis der jeweils eigenen Einkünfte stattfindet und eine Berücksichtigung von Einkommen des anderen Elternteils vergleichbar einkommensteuerrechtlicher Regelungen zur gemeinsamen Steuerveranlagung im Jugendhilferecht nicht vorgesehen ist. Zudem bedeutet es, dass dem Grunde nach angemes-

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