Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 24 sene Belastungen eines nicht leistungsfähigen, grund- sätzlich kostenbeitragspflichtigen Elternteils auch dann nicht einkommensmindernd beim anderen Elternteil berücksichtigungsfähig sind, wenn dieser aus seinem verfügbaren Einkommen nachweislich Verpflichtungen des nicht leistungsfähigen Elternteils erfüllt. Eine abweichende Einschätzung könnte sich ausschließlich dann ergeben, wenn sich aus der Heranziehung insoweit eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ergäbe. Der Begriff der besonderen Härte definiert sich in diesem Kontext allerdings nicht ausschließlich an finanziellen Aspekten, sondern auch am Verhältnis des Kostenbeitragspflichtigen zum Empfänger der Jugendhil- feleistung. Hat der Beitragspflichtige den jungen Menschen etwa vor Gewährung von Jugendhilfeleistungen weit über die Grenzen seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht hinaus betreut und führt die Höhe des Kostenbeitrags zu einer unzumutbar hohen Belastung, kommt die Berücksichtigung einer besonderen Härte gegebenenfalls in Betracht. Ausdrücklich ist aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei Berücksichtigung einer besonderen Härte nicht um Belastungen handeln kann, die im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII bei der Einkommensbereinigung zu berücksich- tigen sind. Der Gesetzgeber wollte mit der Auslegung des Begrif- fes ausdrücklich verhindern, dass im Verhältnis zweier kostenbeitragspflichtiger Elternteile Einkommensver- schiebungen durch die Berücksichtigung besonderer Belastungen stattfinden können, die im Ergebnis zu einer geringeren Deckung der Maßnahmekosten führen könnten als bei einer getrennten Heranziehung beider Elternteile aus ihrem jeweils verfügbaren Einkommen. 9. Definition des Begriffes „Entlasstag“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Rahmenver- trag nach § 78f SGB VIII Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII wird das einrichtungsbezogene Entgelt nur für den Aufnahmetag berechnet, nicht aber für den Entlasstag. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass sowohl am Aufnahme- wie auch am Entlassungs- tag aus einer Einrichtung im Regelfall keine pädagogi- sche Betreuung rund-um-die-Uhr stattfindet und diese beiden Teiltage entgeltmäßig zu einem Tagesentgelt zusammengefasst werden. Im Regelfall bereitet die Abrechnung der Entgelte inso- weit keine größeren Probleme. Dies gilt grundsätzlich auch an Schnittstellen beim Wechsel von einer Einrichtung der Jugendhilfe in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Einen Sonderfall stellen diesbezüglich Fälle dar, in denen zwar der Kostenträger der Hilfe wechselt, ein junger Mensch aber dennoch weiterhin in der gleichen Einrichtung betreut werden kann. Beispiel: Ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger erhielt bislang vollstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung; im weiteren Hilfeverlauf wird eine Mehr- fachbehinderung festgestellt, die einen Wechsel der sachlichen Zuständigkeit von der Jugendhilfe auf den überörtlichen Sozialhilfeträger nach sich zieht. Obwohl die Jugendhilfeleistung ab dem Übernahmetag durch den Sozialhilfeträger rein fachlich endet und eine Eingliederungshilfeleistung nach dem SGB XII beginnt, gibt es hier faktisch keinen Entlasstag im Sinne des § 14 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII und es findet kein Einrichtungswechsel statt. Wurden die Kosten der Jugendhilfemaßnahme für den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bislang nach § 89d Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch den zuständigen Bezirk vom Land erstattet, erfasst die Erstattungs- verpflichtung damit auch das tatsächlich für den Tag des Zuständigkeitsübergangs von der Jugendhilfe zur Sozialhilfe entrichtete Entgelt. Der Jugendhilfeträger erbrachte insoweit eine rechtmäßige Leistung im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 10. Keine Verpflichtung der Vollzeitpflegeper- son zur Aufnahme eines Pflegekindes in die eigene private Krankenversicherung Wird Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII gewährt, hat das Jugendamt gemäß § 40 Satz 1 SGB VIII ver- pflichtend auch Krankenhilfe zu leisten. Der im Einzelfall notwendige Bedarf ist dabei nach § 40 Satz 2 SGB VIII in voller Höhe zu befriedigen. Dies ist auch den Formulierungen des § 91 Abs. 3 und Abs. 5 SGB VIII deutlich zu entnehmen, nach denen die Jugendhilfekosten neben dem notwendigen Unterhalt auch die Kosten der Krankenhilfe umfassen und diese Kosten von den Jugendämtern zunächst in voller Höhe zu tragen sind. Ist bei Beginn der Hilfe bereits Krankenversicherungs- schutz für das Pflegekind sichergestellt, übernehmen Jugendämter im Regelfall die Beiträge für eine ange- messene Krankenversicherung. Besteht jedoch bei Hilfebeginn kein Versicherungs- schutz, ist durch die Jugendhilfe zu prüfen, in welcher Form Krankenhilfe zu leisten ist. I N F O

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy