Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 26 I N F O K L A U S M Ü L L E R Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Registrie- rung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken – Zweites Datenaustausch- verbesserungsgesetz (2. DAVG) vom 04.08.2019 ist in wesentlichen Teilen zum 09.08.2019 in Kraft getreten und bringt auch Änderungen im Bereich der Jugendhilfe mit sich. 1. Neue Aufgabe für die Jugendämter In § 42a SGB VIII wurde mit Artikel 6 des Gesetzes ein neuer Absatz 3a angefügt, der Jugendämter seit Inkrafttreten der Vorschrift zum 09.08.2019 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass unbegleitete minderjährige Ausländer unverzüglich durch eine der zur Registrierung befugten Behörden nach den Vorschriften des § 49 Auf- enthaltG erkennungsdienstlich behandelt und die Daten an das AZR übermittelt werden, sofern Zweifel an ihrer Identität bestehen. 2. Zuständigkeit für erkennungsdienstliche Maßnahmen Zuständig für die Durchführung der erkennungsdienst- lichen Maßnahmen sind nach § 71 Absatz 4 AufenthG (neu) die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehör- den der Länder bzw. die Bundespolizei, soweit sie die Aufgaben der Landespolizeibehörden wahrnimmt und alle weiteren Behörden, die mit der polizeilichen Kon- trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt wurden. Neu eingeführt wurde die Befugnis zur Identitätsfest- stellung für Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG sowie die Außenstellen des BAMF, sofern diese in Amtshilfe für die öffentliche Jugendhilfe tätig werden. Die Maßnahmen sollen in kindgerechter Weise im Beisein des für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zuständigen Jugendamtes durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle klargestellt, dass die Abnahme von Fingerabdrücken unter voller Achtung der Interessen des Kindes und nur durch Personen erfolgen darf, die zur Abnahme von Fingerabdrücken bei Minderjährigen geschult worden sind. Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe soll von der Regelung nicht betroffen sein. Die Identität unbegleiteter ausländischer Minderjähriger darf dabei lediglich durch die Abnahme von Fingerabdrücken aller zehn Finger und Lichtbilder aufgenommen werden. Ab dem 01.04.2021 soll das Mindestalter für die Abnah- me von Fingerabdrücken, die derzeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Vollendung des sechsten Lebensjahres herabgesetzt werden. Bei ausländischen Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird wie bisher ausschließlich die Aufnahme von Lichtbildern zulässig sein. Diese Vorschrift gilt gleichermaßen für junge Menschen, die in Verbindung mit ihrer unerlaubten Einreise aufge- griffen wurden oder sich ohne erforderlichen Aufent- haltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Ä N D E R U N G E N F Ü R D E N B E R E I C H D E R J U G E N D H I L F E ZWEITES DATENAUSTAUSCHVER- BESSERUNGSGESETZ – 2. DAVG

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