Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 03 T H E M A Zentraler Ansatzpunkt im Kontext der Fachkräftegewin- nung ist jedoch die Tatsache, dass sich der Praxisstelle während der Ausbildung bzw. des Studiums die Chance einer frühzeitigen Personalakquise und Personalbindung eröffnet. Ist im Rahmen der Ausbildung bzw. des Studiums – wie häufig – auch eine Praxisphase in einem anderen Arbeitsfeld vorgesehen, so können sich darüber hinaus auch Synergie-Effekte, beispielsweise zwischen statio- närer Jugendhilfe und örtlichem Jugendamt, ergeben. Derzeitige Regelung zu Einsatz und Finan- zierung von Erzieherinnen und Erziehern im Anerkennungsjahr und Studierenden der Hochschulen Bisher ist in Bayern ausschließlich der Einsatz und die Finanzierung von Erzieherinnen und Erziehern im Aner- kennungsjahr und „herkömmlichen“ Studierenden der Hochschulen geregelt, vgl. hierzu fachliche Empfehlun- gen zur Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII – Fortschrei- bung, Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 11. März 2014. Demnach ist für den Einsatz dieser Auszubildenden bzw. Studierenden eine entsprechende Festlegung in der Betriebserlaubnis erforderlich. Die Finanzierung der Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungsjahr bzw. Studierenden der Hochschulen erfolgt über eine antei- lige Anrechnung auf den heimaufsichtlich festgelegten Stellenschlüssel (Faktor 0,66 bzw. 0,33). Eine Kostende- ckung wird somit durch die damit verbundene Redu- zierung des qualifizierten Personals im Gruppendienst erreicht. Zusätzlich werden Ressourcen der Fachkräfte im Gruppendienst für die Anleitung der Auszubildenden bzw. Studierenden gebunden. Finanzierung dualer Ausbildungs- und Studien- gänge in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Die oben beschriebene Regelung zu Einsatz und Finanzie- rung von Erzieherinnen und Erziehern im Anerkennungs- jahr und „herkömmlichen“ Studierenden der Hochschulen ist aufgrund des Wechsels von Theorie- und Praxisphasen und den damit verbundenen Abwesenheiten in der Ein- richtung nicht auf Absolventinnen und Absolventen dualer Ausbildungs- und Studiengänge übertragbar. Den daraus resultierenden Frage- und Problemstellun- gen widmet sich das ZBFS – Bayerisches Landesju- gendamt seit dem Jahr 2018 verstärkt in Zusammenar- beit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, den Regierungen als zuständige Stellen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen sowie Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe. Nach vertiefter Diskussion in Fachgesprächen mit un- terschiedlichen Vertretern der öffentlichen Jugendhilfe erscheint eine Ausbildungspauschale gemäß TVAöD – wie sie auch in anderen sozialen Ausbildungsberufen angewandt wird, vgl. Pflege – als eine zielführende und praktikable Möglichkeit, den Einsatz von Absol- ventinnen und Absolventen dualer Ausbildungs- und Studiengänge in der stationären Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Diese Variante beinhaltet eine Anrech- nung der Ausbildungspauschale gemäß TVAöD auf den Tagessatz und findet somit im Entgelt der Einrichtung Berücksichtigung. Verbunden damit ist die Hinterlegung von Stellen für Absolventinnen und Absolventen dualer Ausbildungs- und Studiengänge in den Einrichtungskon- zepten und der Betriebserlaubnis – und dies unabhängig vom Fachkräfteschlüssel 1 . Die Ausbildungspauschale gemäß TVAöD beläuft sich für eine Absolventin bzw. einen Absolventen dualer Aus- bildungs- und Studiengänge im Jahr auf ca. € 17.000,- (brutto). Je nach Größe und Konzeption der Einrichtung könnten die Kosten für die Ausbildungspauschale auf mehrere Gruppen verteilt werden, sodass der Nieder- schlag im Tagessatz gering ausfällt: Bei einer Einrichtung, die die Ausbildungspauschale für eine Absolventin bzw. einen Absolventen beispielswei- se auf drei Gruppen á 12 Plätze verteilt, ergäbe sich bei 365 Öffnungstagen im Jahr ein Plus im Tagessatz von ca. € 1,30 2 . Die Auswirkungen auf den Tagessatz sind umso geringer, auf je mehr Plätze die Ausbildungspau- schale für eine Absolventin bzw. einen Absolventen ver- teilt wird. Hinsichtlich einer entsprechenden Lösung im Einzelfall besteht – unter Berücksichtigung der jeweili- gen Einrichtungskonzeption und Betriebserlaubnis – ein entsprechender Gestaltungsspielraum. Eine derartige Finanzierung einer Ausbildungspau- schale für Absolventinnen und Absolventen dualer 1 Die bisherige Regelung für den Einsatz und die Finanzierung von Erzieherinnen und Erziehern im Anerkennungsjahr mit einer Anrech- nungsquote von 66 % und von „herkömmlichen“ Studierenden mit 33 % Anrechnungsquote bleibt davon unberührt. 2 Rechenbeispiel dient der groben Orientierung. Für eine konkrete Berechnung wäre insbesondere auch § 12 Abs. 2 Rahmenvertrag gemäß § 78 f SGB VIII zu berücksichtigen.

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