Mitteilungsblatt_03-04_2019

M I T T E I L U N G S B L A T T 03+04-2019 06 B E R I C H T E H I L F E N Z U R E R Z I E H U N G Von Mai bis Juli 2019 fanden nun zum achten Mal die Regionalkonferenzen für die ASD-Leitungen in Bayern statt. Herzlich willkommen haben uns die Landratsäm- ter Hof, Mühldorf am Inn, Schwandorf, Unterallgäu und Würzburg sowie die Stadt Passau geheißen. Von 78 Jugendämtern haben insgesamt 105 Fachkräfte teilge- nommen und so freuen wir uns darüber, dass die Anzahl der Teilnehmenden kontinuierlich steigt. Dem Grunde nach blieb das bewährte Format bestehen, d. h. vormittags erfolgte der Input durch das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt und anschließend der regionale Austausch der Leitungskräfte. Verändert wurde dieses Jahr, dass es kein aktives Arbeiten an einem Schwerpunktthema gab, sondern es wurde zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) referiert, da im Vorfeld viele Fragen und Unsicherheiten an das Bayerische Landesjugendamt gerichtet wurden. Unter dem Titel „Umsetzung des Bundesteilhabege- setzes (BTHG) in der Eingliederungshilfe des SGB VIII“ wurde zuerst auf die grundlegenden Aspekte eingegan- gen: • Rehabilitationsträger ist das Jugendamt ausschließ- lich in der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. • Um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden durch die Kinder- und Jugend- hilfe als Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) Leistungen gem. § 5 Nr. 1. zur medizinischen Rehabilitation, 2. zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. zur Teilhabe an Bildung und 5. zur sozialen Teilhabe aus dem Neunten Sozialgesetzbuch erbracht. Auf die ICF und den ICD 10 als Klassifikationen der WHO wurde kurz eingegangen, da diese auf einem bio-psychosozialen Modell der Gesundheit und Krank- heit aufbauen und somit wesentlich den neuen Behin- derungsbegriff nach § 2 SGB IX prägen. Die funktionale Beeinträchtigung wird hierbei im Zusammenspiel mit den Kontextfaktoren betrachtet. Der anschließende Punkt beschäftigte sich mit den Leistungen, welche nun mit der dritten Reformstufe des BTHG in 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und als reformierte Eingliederungshilfe unter dem Titel „Beson- dere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ im SGB IX geregelt werden. Als Grundlage ist für die Kinder- und Jugend- hilfe der § 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe wichtig. Ferner noch die Ausführungen zu den bereits genannten Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX, welche in den §§ 42, 49, 75 und 76 SGB IX näher geregelt sind. Große Diskussionen gab es im Bereich der Zuständig- keiten und Fristen nach den §§ 14 und 15 SGB IX. Die festgelegten Fristen von drei Wochen ohne Gutachten, zwei Wochen mit Gutachten, sechs Wochen bei Betei- ligung mehrerer Rehabilitationsträger und zwei Monate bei der Durchführung einer Teilhabekonferenz, wurden als unrealistisch betrachtet. Auch die Sorge, als zweitan- gegangener Rehabilitationsträger nochmal mehr in die Rolle des Ausfallbürgen zu geraten, wurde intensiv diskutiert. Auch der schon seit diesem Jahr in Kraft getretene Teilhabeplan (§19 SGB IX) und die Teilhabekonferenz (§ 20 SGB IX) wurden beschrieben. Der Teilhabeplan ist ergänzend zum Hilfeplan aufzustellen, wenn Leistungen • verschiedener Leistungsgruppen • mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind oder • auf Wunsch eines Leistungsberechtigten. Ein Blick darauf, was dieser nach § 19 Abs. 2 SGB VIII beinhalten muss, zeigt, dass viele Aspekte durch die Kinder- und Jugendhilfe bereits erfasst werden. Der leistende Rehabilitationsträger ist für die Erstellung verantwortlich und übernimmt darüber die Koordination der Leistungen und der Kooperation. Die voraussicht- lich erforderlichen Leistungen sind so miteinander zu verknüpfen, dass das Verfahren nahtlos, zügig, wirt- schaftlich und wirksam abläuft. Mehr Spielraum gibt es bei der Teilhabekonferenz, welche von allen Beteiligten vorgeschlagen werden kann und ebenfalls vom leisten- den Rehabilitationsträger organisiert wird. Sie dient der gemeinsamen Beratung der Feststellungen zum Reha- REGIONALKONFERENZ FÜR ASD-LEITUNGEN 2019

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