Mitteilungsblatt_04_2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 0 4 - 2 0 2 0 12 K I N D E R - U N D J U G E N D S C H U T Z Fokus auf den Jugendmedienschutz Vor diesem Hintergrund betreffen zentrale Änderungen des Jugendschutzgesetzes in erster Linie den Jugend- medienschutz. Digitale Räume sollen für Kinder und Jugendliche sicherer gestaltet und gleichzeitig deren Mitwirkungsmöglichkeiten an neuen Medien sicherge- stellt werden. Dazu gehört auch, dass die bislang für eine jugendschutzrechtliche Bewertung eines Mediums relevante Unterscheidung zwischen Träger- und Teleme- dien aufgelöst werden soll, da die Grenzen hinsichtlich Übertragungswegen und Endgeräten bei gleichen Inhal- ten verschwimmen. Infolgedessen sieht der Beschluss einen einheitlichen Medienbegriff vor, der Träger- und Telemedien vereint. Weitere geplante inhaltliche Änderungen sind u. a.: Alterskennzeichnung auch bei Film- und Spielplatt- formen: Aufgrund der vermehrten Nutzung von Video-on-De- mand-Diensten und Plattformen für digitale Spiele soll es für deren Angebote eine Alterskennzeichnung geben, ähnlich wie bspw. die Altersfreigaben bei Kinofilmen. Die Verpflichtung besteht nicht, sofern sie weniger als eine Mil- lionen Nutzerinnen und Nutzer haben und deren Angebot nicht ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Explizite Formulierung von Schutzzielen: Hinzukommt, dass Schutzziele des Jugendmedien- schutzes klar benannt werden sollen. Neben dem Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien fällt hierunter auch der Schutz der persönlichen Integrität. Außerdem wird die Förderung einer Orientierung in der Mediennutzung und Medienerziehung für Kinder, Jugendliche, personensor- geberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte als Ziel benannt. Berücksichtigung sogenannter Interaktionsrisiken: Mit dem neu aufgenommenen Ziel des Schutzes vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medien sollen künftig bei einer Alterseinstufung auch Umstände in den Blick genommen werden, die über eine reine medieninhalt- liche Wirkung hinausgehen. So können Zusatzfunktionen eines Angebots, wie bspw. uneingeschränkte Kommuni- kationsmöglichkeiten, Kaufmöglichkeiten digitaler Güter oder eine unangemessene Übermittlung personenbe- zogener Daten an Dritte in der Alterseinstufung berück- sichtigt werden. Verpflichtende Vorsorgemaßnahmen durch die An- bieter von Social-Media-Diensten: Betreiberinnen und Betreiber von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten sollen durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen sicher- stellen, dass Kinder und Jugendliche vor ungeeigneten Inhalten geschützt werden und deren persönliche Inte- grität gewährleistet wird. In Betracht kommen hier u. a. ein Melde- und Abhilfeverfahren bei unangemessenen Inhalten, altersgerechte Voreinstellungen, die Nutzungs- risiken für Kinder und Jugendliche begrenzen und die Bereitstellung technischer Mittel zur Altersverifikation. Ausbau der BPJM zu einer Bundeszentrale für Kin- der- und Jugendmedienschutz: Die bisherige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) soll zu einer Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz weiterentwickelt werden. Sie entscheidet u. a. über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 JuSchG, fördert durch geeignete Maßnahmen die Weiterent- wicklung des Jugendmedienschutzes und überprüft die Angemessenheit der oben genannten Vorsorgemaßnah- men von Social-Media-Anbietern. Verstöße soll sie auch ahnden, wenn diese ihren Sitz im Ausland haben. Digitale Medien bieten viele neue Möglichkeiten, die gerade für Kinder und Jugendliche alltäglich und selbstverständ- lich sind. Damit gehen aber auch neue Gefährdungspotenziale einher, die neben der Konfrontation mit gefährdenden Inhalten, auch in der Möglichkeit einer ortsunabhängigen und von den Eltern wenig kontrollierbaren Kontaktaufnahme und Interaktion bestehen. Ein neuer Gesetzentwurf soll hier zeitgemäße Rahmenbedingungen schaffen. BUNDESKABINETT BESCHLIESST ÄNDERUNGEN DES JUGENDSCHUTZGESETZES I N F O

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy