Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 16 des Tabakkonsums und alternativen Produkten. Zum anderen bewertete die Referentin Einflussfaktoren, wie bspw. die Förderung von sozialen Fertigkeiten oder Selbstkontrollstrategien bei Kindern und Jugendlichen, die zu einer erhöhten Wirksamkeit von Präventionsangeboten führen. Es gibt Lücken im Gesetz Im zweiten Vortrag „Tabak(ersatz)produkte aus jugendschutzrechtlicher Sicht – Viel Rauch um nichts?“ beleuchtete Dinah Huerkamp (Justiziarin AJS NRW e. V.), unterstützt durch ihre Kollegin Sarah Bergholz (juristische Referentin), insbesondere die Struktur und die Anwendbarkeit der Norm des § 10 Jugendschutzgesetz. Beantwortet wurden dabei Fragen wie „Was sind Tabakwaren?“, „Wodurch und weshalb unterscheiden sich nikotinhaltige Erzeugnisse von nikotinfreien Erzeugnissen?“ und „Was versteht man unter „Behältnissen“?“. Nach Klärung der Definition und Bedeutung des Paragrafen im juristischen Kontext erfolgte abschließend die rechtliche Einordnung alternativer Tabakprodukte und mögliche Vorgehensweisen gegen Verstöße nach § 10 JuSchG. Es zeigte sich, dass nicht alle Produkte bzw. Handlungen vom Jugendschutzgesetz erfasst werden. So bleiben etwa herkömmliche Wasserpfeifen mit aromatisierten nikotinfreien Shiazo-Steinen oder Aromastoffe für E-Zigaretten oder Tabakerhitzer im JuSchG bislang unberücksichtigt. Letztere wurden inzwischen in den Gesetzesentwurf zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (Umsetzung der Richtlinie 2022/2100 vom 29.06.2022 der Europäischen Union in BR-Drucksache 287/23) aufgenommen. Nach dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) ist es seit 19.07.2023 verboten, neben aromatisierten Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen nun auch Tabakerhitzer mit Aromastoffen in Vanille, Schokolade oder anderen Geschmacksrichtungen in den Verkehr zu bringen. Bereichsspezifisches Workshop-Angebot Nach dieser theoretischen Hinführung am Vormittag standen nach der Mittagspause Workshops auf dem Programm, welche Jugendschutzkontrollen rund um den § 10 JuSchG unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachteten. Hier hatten die Teilnehmenden die Möglichkeit, selbst zu Wort zu kommen und ihre Einschätzung einzubringen. Die drei Themenfelder, im Einzelnen die zielführende Kommunikation mit Betreibenden/ Anbietenden etc., die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern bei gemeinsamen Jugendschutzkontrollen und die praxisrelevanten Aspekte im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen wurden in den verschiedenen Gruppen bearbeitet. Im zuletzt genannten Workshop unter der Leitung von Sarah Bergholz wurden insbesondere die Möglichkeiten und die Umsetzung von Testkäufen, des Online- Versandhandels und die damit verbundene Notwendigkeit einer doppelten Altersverifizierung beim Verkauf von Tabakwaren und nikotin-(freien) Erzeugnissen sowie die Abgabe dieser Produkte in Automaten behandelt. Unter anderem wurden dabei Lösungsvorschläge für Fälle erörtert, in denen keine minderjährigen Auszubildenden/Angestellten für Testkäufe verfügbar sind. Denkbar wäre hier bspw. der Einsatz von Langzeitpraktikantinnen oder -praktikanten. Claudia Riedle (Dipl. Sozialpädagogin, Supervisorin, systemische Therapeutin und Erlebnispädagogin) erarbeitete im Workshop „Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern“ zusammen mit den Teilnehmenden unterschiedliche Formen einer gelingenden Netzwerkarbeit und nahm dabei die besonders wichtigen Aspekte Informieren, Prüfen, Aufklären und Sanktionieren in den Blick. Der Kommunikationsworkshop von Martin Reber (Sozialpädagoge, Mediator und Mitarbeiter des ZBFS-BLJA im Bereich JaS) stellte anhand einer Partnerübung dar, wie sehr sich das Gesagte vom Gehörten unterscheiden kann. Anschließend wurden mit verschiedenen Kommunikations- modellen schwierige Gesprächssituationen analysiert. B E R I C H T E Abbildung 2: Workshop: Netzwerkarbeit bei Jugendschutzprüfungen. Bild: ZBFS-BLJA

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