Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 18 C ONS O Z I A L Das Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ Auf großes Interesse stieß am zweiten Tag des Kongresses der Beitrag über das bayerische Modellprojekt „Verfahrenslotsen“ in der Kinder- und Jugendhilfe. Zur Aktualität des Themas trägt sicherlich die zeitnah anstehende Erweiterung des Angebotsspektrums der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bei, die ab dem 01. Januar 2024 verpflichtet sind, Verfahrenslotsen vorzuhalten. Der Vortrag umfasste die Rahmenbedingungen des Modellprojektes, die rechtlichen Grundlagen des neuen Stellenprofils und Einblicke in die Erkenntnisse aus der Begleitung der Modellstandorte. Eine inhaltliche Fragestellung, die im Rahmen des Kongresses von Teilnehmenden aufgeworfen wurde, bezog sich auf die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang die Verfahrenslotsen Aufgaben zur Umsetzung des Kinderschutzes gem. § 8a SGB VIII wahrzunehmen haben. Diese Frage stellte sich auch im Rahmen des Modellprojektes früh und wiederkehrend. Fragen zum Umgang mit dem Schutzauftrag führten dabei – in Teilen abhängig von der zugrundliegenden Profession der Verfahrenslotsen sowie der bisherigen Berufsbiografie – zu Verunsicherung und Handlungsunsicherheiten in der Praxis. Gleichzeitig griff die Fragestellung die Problematik der notwendigen Abgrenzung zu und Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Jugendamt, hier im Kontext Schutzauftrag und damit vorrangig dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), auf. Festhalten lässt sich zunächst, dass die Verfahrenslotsen während ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Minderjährigen bekannt werden können. Zu denken wäre hier sowohl an eigene Beobachtungen während der Begleitung und Unterstützung von Minderjährigen und ihren Personensorge-/ Erziehungsberechtigten als auch an Schilderungen des Umgangs mit Minderjährigen, die bspw. Eltern im Rahmen eines beratenden Gespräches äußern. Dabei sollte – soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird – ein transparenter und offener Umgang gegenüber den Personensorge-/Erziehungsberechtigten, aber auch den Minderjährigen, hinsichtlich wahrgenommener Anhaltspunkte und der ggf. erforderlichen Weiterleitung an den ASD erfolgen. Eine weitere Begleitung der Familie durch den Verfahrenslotsen sowohl während einer möglichen Überprüfung durch den ASD, als auch bei Bestätigung einer möglichen Gefährdung und Abwendung ist keinesfalls ausgeschlossen. Um Irritationen, Doppelberatungen – im schlechtesten Fall mit widersprüchlichen Informationen – und Konflikte zu vermeiden, sollte dabei sowohl auf Seiten der Fachkräfte, aber auch gegenüber den ratsuchenden Familien, Klarheit über Aufgaben, Rollen und Grenzen der Beteiligten bestehen. Voraussetzung für eine weitere Begleitung durch den Verfahrenslotsen bei wahrgenommen gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung ist allerdings der Wunsch des jungen Menschen bzw. seiner Familie, da das Unterstützungsangebot des Verfahrenslotsen auf Freiwilligkeit basiert. Sobald Verfahrenslotsen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Minderjährigen bekannt werden, ist das weitere Prozedere zunächst von der Verortung innerhalb der kommunalen Verwaltung abhängig. Sind die Verfahrenslotsen im Jugendamt angesiedelt ist eine unmittelbare Weitergabe der bekanntgewordenen gewichtigen Anhaltspunkte an die entsprechenden Fachkräfte für die Wahrnehmung des Kinderschutzes Auf dem Kongress der ConSozial 2023 war das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt mit zwei Beiträgen vertreten. Vorgestellt wurden Zwischenergebnisse und Themenfelder aus den beiden Modellprojekt Ombudschaftswesen und Verfahrenslotsen. Beim Messestand des ZBFS präsentierte das BLJA die fünf Medienbriefe. DIE KONGRESSMESSE DER SOZIALWIRTSCHAFT – DAS ZBFS-BAYERISCHES LANDESJUGENDAMT AUF DER CONSOZIAL 2023 B E R I C H T E

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