Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 19 B E R I C H T E gem. § 8a SGB VIII angezeigt. Dies werden im Regelfall Fachkräfte des ASD sein.1 Die weitere Abklärung einer möglichen Kindeswohlgefährdung und die Gefährdungseinschätzung entsprechend der rechtlich normierten Handlungsschritte obliegt den Fachkräften des ASD.2 Sollten die Verfahrenslotsen innerhalb der Kommunalverwaltung, aber außerhalb des Jugendamtes, bspw. als Stabstelle beim Dezernenten des Geschäftsbereichs Soziales, verortet sein, stellt sich zunächst die Frage nach der Profession der eingesetzten Fachkraft. Fachkräfte, die nicht zu den Berufsgeheimnisträgern gem. § 4 Abs. 1 KKG zählen, z. B. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, haben zum einen die Möglichkeit Hinweise auf eine mögliche Gefährdung unmittelbar an die zuständige Stelle im Jugendamt zu übermitteln.3 Zum anderen haben sie zur Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung gem. § 8b Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Verfahrenslotsen, die zu den Berufsgeheimnisträgern gem. § 4 Abs. 1 KKG zählen, z. B. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, haben zum einen gem. § 4 Abs. 2 KKG Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Zum anderen sind diese Fachkräfte gem. § 4 Abs. 1 KKG in der Pflicht, gewichtige Anhaltspunkte zunächst mit dem Minderjährigen und dessen Erziehungsberechtigten zu erörtern und ggf. auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken. Erst wenn die Abwendung einer Gefährdung auf diesem Weg ausscheidet oder aber der wirksame Schutz des Minderjährigen dadurch in Frage gestellt werden würde, besteht die Befugnis zur Informationsweitergabe an die entsprechende Stelle im Jugendamt (§ 4 Abs. 3 S. 2 KKG). Dies gilt auch für Informationen, die der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) unterliegen. Verdeutlichen lässt sich dieser Prozess anhand des Flussdiagramms: Für die Handlungssicherheit der einzelnen Fachkräfte empfehlen wir die Aufnahme der Verfahrenslotsen in bestehende Dienstvorschriften oder Ablaufschemata zum Umgang mit der Wahrnehmung des Kinderschutzes bzw. dem Bekanntwerden von Anhaltspunkten für eine Gefährdung. Sofern solche nicht vorhanden sind, empfiehlt sich die Erstellung entsprechender Dienstvorschriften/Ablaufschemata. Die Präsentation zum Vortrag „Bayerisches Modellprojekt Verfahrenslotsen“ auf der ConSozial 2023 kann auf der Seite des Veranstalters abgerufen werden: https://bit.ly/3MxBjJt 1 Die Weitergabe erfolgt gemäß § 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X. Für die Weitergabe anvertrauter Daten gelten die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 2 Vgl. weiterführend die Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII. Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 23.11.2022. Online verfügbar: https://bit.ly/3QTP2gl (zuletzt aufgerufen am 09.11.2023). 3 Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB X. Abbildung 1: Flussdiagramm zur Frage des Ablaufes bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte im Rahmen der Tätigkeit als Verfahrenslotse. Für die Handlungssicherheit der einzelnen Fachkräfte empfehlen wir Verfahrenslotsen in bestehende Dienstvorschriften oder Ablaufschem der Wahrnehmung des Kinderschutzes bzw. dem Bekanntwerden vo eine Gefährdung. Sofern solche nicht vorhanden sind, empfiehlt sich entsprechender Dienstvorschriften/Ablaufschemata. Die Präsentation zum Vortrag „Bayerisches Modellprojekt Verfahrens ConSozial 2023 kann auf der Seite des Veranstalters abgerufen wer https://bit.ly/3MxBjJt Der Anteil der jungen Menschen, die bei Hilfebeginn im Jahr 2022 bei ein Partner/-in) (mit/ohne weitere/-n Kinder/n) lebte, liegt bei 37,5 %. Der A mit Transferleistungsbezug1 in der Familie bei Hilfebeginn im Jahr 2022 bet Leistungsempfänger/-innen war im Jahr 2022 bei Hilfebeginn mindestens 1 Die Herkunftsfamilie bzw. die / der junge Volljährige lebt teilweise oder ganz von Arbeitslosengeld II ( Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe (SGB XII) oder bezieht einen Kinde

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