Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 32 I N F O JUGENDBERUFSAGENTUREN Die gesetzlichen Neuerungen Einige junge Menschen benötigen beim Übergang Schule – Beruf besondere Unterstützung, weil sie soziale Benachteiligungen ausgleichen oder individuelle Beeinträchtigungen überwinden müssen. Eine besondere Herausforderung stellt es dabei dar, junge Menschen zu erreichen, die die Schule ohne berufliche Perspektive verlassen und nicht mehr berufsschulpflichtig sind. Da sie so die schulischen Unterstützungsangebote meist nicht wahrnehmen können, ist die datenschutzkonforme Weitergabe der Daten an die Agenturen für Arbeit (AA) und der Jugendhilfe wichtig, damit diese passende Unterstützungsmöglichkeiten anbieten können. § 31a Abs. 1 SGB III ermöglicht hierfür der Berufsberatung der AA zunächst die aktive Kontaktaufnahme zu jungen Menschen. Der gesetzliche Beratungsauftrag der AA wurde insofern dahingehend erweitert, dass junge Menschen, die keine konkrete berufliche Anschlussperspektive bei Beendigung der Schule haben, frühzeitig über bestehende Unterstützungsmöglichkeiten informiert werden können. Die gesetzlichen Änderungen im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) lassen hier nun die Übermittlung von Schülerdaten von den Schulen an die AA zu. Soweit junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive dieses Beratungs- und Unterstützungsangebot der AA nicht annehmen – soll laut Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/28881) geprüft werden, ob ein weiteres Angebot im Rahmen der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung in Betracht kommt. Der § 31a Abs. 2 SGB III ermöglicht hierfür die Übermittlung von Sozialdaten durch die AA an die Jugendämter, wenn der junge Mensch nach einer vorherigen Kontaktaufnahme gemäß § 31a Abs. 1 SGB III keine Unterstützungsmöglichkeit der AA in Anspruch nimmt. Die aktuellen Änderungen des Art. 4 AGSG lassen nun die Verarbeitung dieser Daten durch die Jugendämter zu. Der junge Mensch kann der Übermittlung widersprechen und ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das Unterstützungsangebot seitens der Jugendämter kann hier auch Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII umfassen, insbesondere Angebote der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit v. a. in Jugendwerkstätten. Idealerweise wird das Angebot im Rahmen der bestehenden Jugendberufsagenturen (rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung) beraten und abgestimmt. Beginn der Umsetzung als Pilotprojekt an oberfränkischen Jugendämtern Zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit wurde vereinbart, die Datenübermittlung von den einbezogenen Schulen (staatl. Berufs(fach)schulen, Mittelschulen bzgl. M-Zug) an die AA im Schuljahr 2023/2024 zunächst im Rahmen einer Pilotierung in Oberfranken zu erproben. Beteiligt sind daran die AA Bamberg-Coburg und Bayreuth-Hof. In einem weiteren Schritt soll dann die Datenübermittlung von den AA an die Jugendämter getestet werden (vsl. 01.12.23 bis 31.08.24). Zum 01.08.2023 ist das Gesetz zur Änderung des BayEUG und des AGSG in Kraft getreten, das der landesrechtlichen Umsetzung des § 31a SGB III, der sog. „Schülerdatennorm“, dient. Der § 31a Abs. 2 SGB III i. V. m. Art. 4 AGSG ermöglicht die Übermittlung von Sozialdaten durch die Agentur für Arbeit an die Jugendämter, um Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung zu unterbreiten, wenn der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme durch die Agentur für Arbeit gemäß § 31a Abs. 1 SGB III keine Unterstützungsmöglichkeit in Anspruch nimmt. UMSETZUNG DES § 31A ABS. 2 SGB III (SOG. „SCHÜLERDATENNORM“) – PILOTPROJEKT AN OBERFRÄNKISCHEN JUGENDÄMTERN

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