Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 34 I N F O Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten – bei Verwendung der Sozialpädagogischen Diagnosetabelle „Schutz und Hilfe“ – die geänderten gewichtigen Anhaltspunkte zu berücksichtigen: Anhaltspunkte in der Grundversorgung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen: 1. Erforderliche ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen werden nicht oder nur sporadisch wahrgenommen. 2. Die Versorgung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen mit Essen und Trinken ist nicht ausreichend sichergestellt. 3. Die Körperpflege und Hygiene des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen ist unzureichend. 4. Die Bekleidung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen ist nicht angemessen bzw. nicht witterungsentsprechend. 5. Die Aufsicht über das Kind bzw. die Jugendliche oder den Jugendlichen ist nur unzureichend gewährleistet. 6. Das Kind bzw. die oder der Jugendliche hält sich an jugendgefährdenden Orten oder unbekanntem Aufenthaltsort auf. Anhaltspunkte in der Familiensituation: 7. Die finanzielle Situation der Familie ermöglicht keine Existenzsicherung. 8. Die Eltern stellen keinen angemessenen Wohn- und Schlafraum für das Kind bzw. die Jugendliche oder den Jugendlichen zur Verfügung. 9. Die Familienkonstellation birgt erhebliche Risiken für eine ausreichende Versorgung und Betreuung eines Minderjährigen bzw. Risikofaktoren in der Biografie der Familie wirken nach. 10. Es liegen ernstzunehmende Verdachtsmomente auf sexualisierte Gewalt vor. 11. Die Eltern vertreten konfliktträchtige religiöse und/ oder extremistische Weltanschauungen. Anhaltspunkte in der Entwicklung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen: 12. Der Entwicklungsstand des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen weicht erheblich von dem Lebensalter typischen Zustand ab. 13. Krankheiten des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen treten ungewöhnlich/unerwartet häufig auf. 14. Es gibt deutliche Anzeichen einer psychischen Störung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen. 15. Es besteht die Gefahr einer Suchterkrankung des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen und/oder die Gesundheit gefährdende Substanzen werden zugeführt. 16. Dem Kind bzw. der oder dem Jugendlichen fällt es innerfamiliär und/oder in Kindertageseinrichtung, Schule, Ausbildungs-oder Arbeitsstelle schwer, Regeln, Grenzen und Gesetze zu beachten. Anhaltspunkte in der Erziehungssituation: 17. Es gibt Anzeichen für häusliche Gewalt. 18. In der Familie dominieren aggressive und/oder herabwürdigende Verhaltensweisen gegenüber und/ oder zwischen den Kindern bzw. Jugendlichen. 19. Die Erziehungsmethoden mindestens eines Elternteils schädigen das Kind bzw. die Jugendliche oder den Jugendlichen. 20. Die Eltern ignorieren oder bestrafen die Befriedigung alters-bzw. entwicklungsstandentsprechender Grundbedürfnisse des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen. (vgl. ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Fortgeschriebene fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII; Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 23. November 2022.) MA R I E FINGERHUT

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