Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 6 T H EMA Ein starker Einfluss auf Entscheidungen im Landratsamt bzw. in der Stadtverwaltung wird der Jugendhilfeplanung nur von einer kleinen Minderheit attestiert. Mehrheitlich (57,1 % der Befragten) wird hier ein teilweiser Einfluss unterstellt, während knapp 40 % kaum oder keinen Einfluss auf die Kommunalverwaltung erkennen können. Ähnlich verhält es sich in Landkreisen bei der Frage nach dem Einfluss der Planungen auf Entscheidungen in den kreisangehörigen Gemeinden. Dieses Ergebnis ist erstaunlich, wenn man bedenkt, welche Relevanz die Kindertagesstättenbedarfsplanung und die Ganztagsplanung im Arbeitsalltag der Jugendhilfeplanungsfachkräfte einnehmen. In der nachfolgenden Grafik ist dargestellt, welche Priorität die einzelnen Planungsbereiche-/themen in der Jugendhilfeplanung einnehmen. Augenfällig beschäftigen sich die meisten bayerischen Fachkräfte aktuell prioritär mit dem Thema „Ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter“, gefolgt von der „Förderung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt“ und der „Förderung von U3 Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege“. Offenbar gilt also immer noch, was das Bundesjugendkuratorium schon im Jahr 2012, als der Rechtsanspruch für die U3 Kinder im Raum stand, problematisiert hatte: Der Bereich Tagesbetreuung/Tageseinrichtungen bestimmt den Arbeitsalltag vieler Planungsfachkräfte (vgl. BJK 2012: 35). Auch der Befund des BJK aus dem Jahr 2012, dass in diesen Planungen fast ausschließlich quantitative Aspekte im Mittelpunkt stehen bzw. dass eine auf die qualitative Weiterentwicklung bezogene Planung kaum erkennbar ist (vgl. BJK 2012: 35f.), wird in den fachlichen Austauschgesprächen des ZBFS-Bayerisches Landes- jugendamt mit Planungsfachkräften häufig bestätigt. Gerade dieser Planungsbereich zeigt, dass es oft an (politischer) Legitimation und tragfähigen Strukturen zu fehlen scheint. In der Konsequenz kann dies zur Folge haben, dass Planungsfachkräfte zwar mit großem Aufwand Erhebungen oder Berechnungen in diesem Bereich durchführen, dennoch aber nicht die Planungsverpflichtung nach § 80 SGB VIII erfüllen. Dies spiegelt sich nicht nur in den Aussagen, dass seitens der Gemeinden notwendige Planungsdaten nicht, oder nur nach mehrfacher Nachfrage zur Verfügung gestellt werden. Erfahrungsgemäß bergen fehlende (politische) Aufträge und Beschlüsse und fehlende Kooperationsvereinbarungen auch die Gefahr, dass Jugendhilfeplanungsergebnisse keinerlei oder kaum Auswirkungen auf die Platzstruktur vor Ort haben. Mit „Auswirkungen auf die Platzstruktur“ ist dabei nicht nur die Anzahl der Plätze, sondern auch deren qualitative Abbildung 4: Eigene Berechnung und Darstellung. Quelle: Befragung der bayerischen Jugendhilfeplanungsfachkräfte 2023.

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