Mitteilungsblatt_04_2023

MITTEILUNGSBLATT 04-2023 8 T H EMA Berücksichtigung der Zielvorgaben des SGB VIII in der Jugendhilfeplanung Abgefragt wurde in der bayerischen Befragung außerdem, welche Priorität die Standards bzw. Zielvorgaben, die in § 80 SGB VIII festgelegt sind, im Rahmen der Planungstätigkeit spielen. Nachfolgende Tabelle fasst die Ergebnisse zusammen: Zusammenfassung der Antworten auf die Frage „Welche Priorität haben die folgenden im SGB VIII geforderten Standards im Rahmen Ihrer Planungstätigkeit?“ Alles in allem zeigen die Rückmeldungen, dass die gesetzlich definierten Handlungsmaximen im Planungsalltag bei einem Teil der Jugendämter eine untergeordnete Rolle spielen. Immerhin sehen jeweils zwischen einem Fünftel und gut einem Drittel der Befragten in den einzelnen Standards keine bzw. nur eine geringe Relevanz für ihre Planungstätigkeit. Auffällig ist – dies zeigt ein Mittelwertvergleich – dass jene Jugendämter, die über eine Planungskonzeption bzw. über eine Planung der Planung verfügen, nahezu durchgängig den aufgeführten Handlungsmaximen eine (zum Teil deutlich) höhere Priorität in der Planungspraxis einräumen. Insbesondere auch im Hinblick auf die in der Fachliteratur diagnostizierte Profilerosion in der Jugendhilfeplanung erscheint eine stärkere Orientierung bzw. Rückbesinnung auf gesetzlich vorgegebene Handlungsmaximen ratsam. Selbiges gilt für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags. Britta Tammen schreibt hierzu im Frankfurter Kommentar sehr deutlich, dass „jede Planung [...] mindestens die in Abs. 2 genannten Kriterien nachvollziehbar zu berücksichtigen (hat), weil sonst die nach § 80 vorgegebenen Planungsverpflichtungen nicht eingelöst werden“ (vgl. Tammen 2022, in: Münder et al., FK-SGB VIII, § 80 Rn 14). Diese Forderung steht in einem eklatanten Widerspruch zu der geringen Priorität, die diese Kriterien vielerorts in der Planung einzunehmen scheinen. Zusammenfassung der Antworten auf die Frage „Welche Priorität haben die folgenden im SGB VIII geforderten Standards im Rahmen Ihrer Planungstätigkeit?“ Welche Priorität haben die folgenden im SGB VIII geforderten Standards im Rahmen Ihrer Planungstätigkeit? Keine Priorität 2 3 4 5 6 Sehr hohe Priorität GESAMT Ein möglichst wirksames Angebot von Jugendhilfeleistungen wird gewährleistet. 2,1 % 6,3 % 12,5 % 18,8 % 18,8 % 25,0 % 16,7 % 48 Es wird zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit beigetragen. 8,7 % 2,2 % 8,7 % 21,7 % 23,9 % 23,9 % 10,9 % 46 Ein möglichst inklusives Angebot von Jugendhilfeleistungen wird gewährleistet. 6,5 % 8,7 % 15,2 % 17,4 % 21,7 % 17,4 % 13,0 % 46 Ein möglichst aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen wird gewährleistet. 6,4 % 8,5 % 12,8 % 23,4 % 23,4 % 17,0 % 8,5 % 47 Ein möglichst vielfältiges Angebot von Jugendhilfeleistungen wird gewährleistet. 6,4 % 6,4 % 14,9 % 23,4 % 27,7 % 12,8 % 8,5 % 47 Es wird zu einer individuellen Förderung von jungen Menschen mit (drohender) Behinderung beigetragen. 13,0 % 13,0 % 10,9 % 19,6 % 19,6 % 21,7 % 2,2 % 46 Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld können erhalten und gepflegt werden. 11,1 % 11,1 % 13,3 % 17,8 % 26,7 % 15,6 % 4,4 % 45 Das Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien wird sichergestellt. 12,8 % 10,6 % 14,9 % 17,0 % 23,4 % 19,1 % 2,1 % 47 Es wird dazu beigetragen, dass junge Menschen mit und ohne (drohender) Behinderung gemeinsam gefördert werden können. 10,6 % 14,9 % 10,6 % 12,8 % 21,3 % 21,3 % 8,5 % 47 Es wird dazu beigetragen, dass junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden. 14,6 % 12,5 % 14,6 % 27,1 % 16,7 % 8,3 % 6,3 % 48 Jugendhilfeplanung als mehrstufiges Verfahren Abbildung 5: Eigene Berechnung und Darstellung. Quelle: Befragung der bayerischen Jugendhilfeplanungsfachkräfte 2023.

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