Rechtliche Regelungen

Seit März 2002 ist Deutschland Vertragsstaat des Haager Über­ein­kom­mens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Ge­biet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen). Dieses Über­ein­kom­men setzt die Ziele der Kinderrechtskonvention der Ver­ein­­ten Nationen von 1989 auf dem Gebiet der Auslandsadoption um.

Die Auslandsadoptionsvermittlung bedeutet für jedes Kind einen dauerhaften Wech­sel in ein ihm fremdes Land. Demnach muss gerade auch bei dieser Adoption das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.

Liste der Vertragsstaaten

Auch mit Nichtvertragsstaaten des Haager Adop­tions­über­ein­kom­mens (wie z. B. Äthiopien, Russische Föderation) arbeiten deutsche, zur Aus­lands­adop­tions­ver­mitt­lung befugte Fachstellen analog der Regelungen des Haager Adop­tions­über­ein­kom­mens zusammen.


Weiterführende Links und Informationen

Informationen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

Allgemeine Informationen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht