Rechtliche Regelungen
Seit März 2002 ist Deutschland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen). Dieses Übereinkommen setzt die Ziele der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 auf dem Gebiet der Auslandsadoption um.
Die Auslandsadoptionsvermittlung bedeutet für jedes Kind einen dauerhaften Wechsel in ein ihm fremdes Land. Demnach muss gerade auch bei dieser Adoption das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.
Auch mit Nichtvertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens (wie z. B. Äthiopien, Russische Föderation) arbeiten deutsche, zur Auslandsadoptionsvermittlung befugte Fachstellen analog der Regelungen des Haager Adoptionsübereinkommens zusammen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links und Informationen
Informationen der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Allgemeine Informationen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht