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Allgemeine Beratungsvorschriften
Im Bereich des Sozialrechts stellt § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die grundlegende Vorschrift zur Beratung der Bürgerinnen und Bürger durch die Leistungsträger dar. Danach hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Beratung über ihre und seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Die Beratung erstreckt sich dabei auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den Einzelnen von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung erlangen können. Sie umfasst die rechtlichen und sachlichen Fragen des Einzelfalls.
Gemeinsam mit § 13 SGB I (Aufklärung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch) und § 15 SGB I (Auskunft über soziale Angelegenheiten) bildet die Vorschrift die Grundnormen des Sozialgesetzbuchs, die dem Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger dienen sollen.
Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber Rechte geltend zu machen oder Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu erfüllen sind. Ein Antrag auf Beratung ist nicht erforderlich, jedoch muss der Anspruchsberechtigte einen entsprechenden Wunsch erkennen lassen. Die Verpflichtung zu einer sog. Spontanberatung entsteht nur bei Vorliegen eines konkreten Anlasses für den Sozialleistungsträger, sich mit einem Sozialrechtsverhältnis zu befassen, z. B. aufgrund einer Antragstellung.
Im Kontext des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – regelt § 10a Absatz 1 SGB VIII eine Beratungspflicht der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gegenüber jungen Menschen, Müttern, Vätern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 SGB VIII erhalten sollen. Die Beratung hat hierbei in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, zu erfolgen.
§ 10a SGB VIII normiert hierbei einerseits einen Anspruch auf eine Eingangsberatung und setzt andererseits fachliche Mindeststandards für alle Beratungen nach dem SGB VIII. In § 10a Absatz 3 SGB VIII wird die beratende Teilnahme des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe an den Gesamtplanverfahren im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB IX Teil 2 durch den Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorgeschrieben und damit ebenfalls eine Beratungsverpflichtung des öffentlichen Trägers geregelt.
Spezielle Beratungsleistungen des
SGB VIII
Darüber hinaus sind im SGB VIII verschiedene spezielle Beratungsleistungen normiert. Beispiele hierfür sind:
- der Anspruch auf Beratung von Kindern und Jugendlichen ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an diese der Beratungszweck vereitelt würde, nach § 8 Abs. 3 SGB VIII,
- die barrierefreie Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 8 Abs. 4 SGB VIII,
- die Beratung von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen nach § 16 SGB VIII,
- die Beratung von Müttern und Vätern in Fragen der Partnerschaft, Scheidung und Trennung gemäß § 17 SGB VIII,
- die Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts nach § 18 SGB VIII und
- die Erziehungsberatung als Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27, 28 SGB VIII.