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Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Eltern haben gem. § 20 SGB VIII einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn
- ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt,
- das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann,
- der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
Die Art und Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung des Kindes richten sich nach dem Bedarf im Einzelfall.
Wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder deren Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 SGB VIII zusätzlich angeboten oder vermittelt wird, soll – analog gem. § 36a Abs. 2 SGB VIII – eine niedrigschwellige und unmittelbare Inanspruchnahme zugelassen werden.
Bei der Betreuung und Versorgung des Kindes können auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen (vgl. § 20 Abs. 2 SGB VIII). Voraussetzungen dafür ist eine Vereinbarung entsprechend § 36a Abs. 2 S. 2 SGB VIII in dieser soll insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden.
Für die Durchführung der Hilfe nach § 20 SGB VIII umfasst eine geringere pädagogische Intensität als beispielsweise eine Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII, da sie nicht auf eine wesentliche Veränderung des Erziehungsverhaltens bzw. der Erziehungskompetenz abzielt, sondern viel mehr – in Abwesenheit der Eltern/des Elternteils – die Betreuung und Versorgung des Kindes im familiären Lebensraum sicherstellt.
Dabei ist die Hilfe nach § 20 SGB VIII nachrangig (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) gegenüber Sozialleistungen anderer Träger. Dazu gehören Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen – insbesondere die Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V – sowie Renten-, Unfallversicherungen und Beihilfen.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die Jugendämter bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.