Beratung zur Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Nicht selten kommt es in Trennungs- und Scheidungssituationen zu Konflikten zwischen den Eltern über die Ausübung des Per­sonen­sorge­rechts, über die Ge­stal­tung der Umgangskontakte sowie die Unterhaltsvereinbarungen. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Um­gang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen Personen, zu denen das Kind Bin­dun­gen aufgebaut hat und deren Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kin­des förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

§ 18 SGB VIII ergänzt und erweitert die für Mütter und Väter bzw. für Eltern gemäß § 17 SGB VIII normierten Ansprüche auf Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ausdrücklich um Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Regelung von Fragen der Personensorge, des Umgangs und des Unterhalts. Darüber hinaus haben auch Kinder und Jugendliche das Recht auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts. Ziel ist es, sie dabei zu unterstützen, dass die Personen, die berechtigt sind, Umgang mit ihnen zu haben, dieses Recht zum Wohl des Kindes nutzen. Und nicht nur Mütter, Väter, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind hier Leistungsberechtig­te, sondern auch andere umgangsberechtigte, dritte Personen wie z. B. Großeltern.

Beratung zur Ausübung des Umgangsrechts und der Personensorge

Inhaltlicher Schwerpunkt dieser Leistung ist die Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts sowie bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen in der Zeit nach einer Trennung und Scheidung von Eltern. Anspruchsberechtigt sind – abhängig von der jeweiligen Leistung – Eltern (alleinerziehende Mütter und Väter sowie umgangsberechtigte Elternteile), Kinder und Jugendliche, junge Volljährige und andere umgangsberechtigte Personen.

In diesem Zusammenhang ist auch der begleitete Umgang zu sehen, der einerseits hilft, den Umgang eines Kindes zu einer Bezugsperson zu ermöglichen, andererseits ein Kind aber vor möglichen Gefährdungen schützt.

Sonderform: Begleiteter Umgang

Es existieren vielfältige Gründe, welche die Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem getrenntlebenden Elternteil erschweren oder verhindern können. Um den Kontakt zum anderen Elternteil sicher zu stellen, kann der begleitete Umgang eine wichtige Unterstützungsmaßnahme darstellen, die sowohl im Kontext der Beratung durch das Jugendamt als auch im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens eingeleitet werden kann.

Das Familiengericht kann nicht nur über den Umfang des Umgangs entscheiden und seine Ausübung gegenüber Dritten näher regeln, sondern auch anordnen, dass ein Umgang nur dann stattfinden darf, wenn ein "mitwirkungsbereiter Dritter“ anwesend ist. Vorrangiges Ziel bei der Beratung und Unterstützung dieses "begleiteten“, "betreuten“ oder "beschützten“ Umgangs ist es, bestehende Konflikte zu reduzieren und die Beteiligten zu einem eigenverantwortlichen Umgang mit dem Kind ohne Begleitung zu befähigen.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt unterstützt die örtlichen Jugendämter sowie die von den Jugendämtern in die Aufgaben einbezogenen freien Träger bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben durch Fachberatung, Fortbildungen und praxisnahe Arbeitshilfen.

Fachbeiträge und Publikationen

Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt (2016): Arbeitshilfe Trennung und Scheidung – Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Kontext von Trennung und Scheidung nach §§ 17, 18, 50 SGB VIII (noch nicht barrierefrei)

BIG, Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt (2003): Verfahrensempfehlungen zur Regelung des Umgangs bei Häuslicher Gewalt.