Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder richten sich an Eltern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes benötigen. Die Betreuung findet in einer geeigneten Wohnform gemeinsam mit dem Kind statt und schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat.
Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
Perspektive einer selbstständigen Lebensführung
Durch die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder soll dem Elternteil perspektivisch eine selbstständige Lebensführung gemeinsam mit dem Kind ermöglicht werden. Um dies zu erreichen, erhält die Mutter/der Vater sowohl intensive und individuelle Anleitung bei der Versorgung und Erziehung des Kindes als auch ein Training zu grundlegenden lebenspraktischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Hilfe bei der Tagesstrukturierung.
Die Entwicklung schulischer/beruflicher Perspektiven der Mutter/des Vaters erhält dabei einen gesonderten Stellenwert. Eine Kindertagesbetreuung ist deshalb häufig Bestandteil dieser Betreuungsform.
Die individuelle Betreuung wird durch einzel- und gruppenpädagogische Angebote begleitet und umfasst auch Leistungen für den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII.
Einbezug weiterer Personen in die Leistung
Sofern es dem Ziel der Leistung dient, soll – mit Zustimmung der betreuten Mutter/des betreuten Vaters – auch der andere Elternteil oder eine Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, in die Leistung einbezogen werden. Wenn und solange es für die Erreichung des Ziel der Leistung erforderlich ist, kann diese Einbeziehung auch die gemeinsame Betreuung des anderen Elternteils/der weiteren Person mit der Mutter/dem Vater und dem Kind in der gemeinsamen Wohnform umfassen.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt berät Träger und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern hinsichtlich einer bedarfsgerechten Leistungserbringung, der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots sowie im Hinblick auf etwaige Modellvorhaben. Es unterstützt und qualifiziert die Fachpraxis durch Fachgespräche, die Ausarbeitung von fachlichen Empfehlungen, Arbeitshilfen und Stellungnahmen. In schwierigen Einzelfällen ist das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung behilflich.
Fachbeiträge und Publikationen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt (2023): Fachkräftebedarf in (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung. Landesweiter Orientierungsrahmen für erweiternde Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern. vom 15.11.2023
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales; ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt; Regierungen (2022): Vollzugshinweise "Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) – Umsetzung der §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in Bayern" vom 21.07.2022
Zeh-Hauswald, Stefanie (2019): Duale Ausbildungs- und Studiengänge – Fachkräfte gewinnen und Qualität sichern in der stationären Jugendhilfe. In: ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt; Mitteilungsblatt 3-4/2019, S. 2-5.
BAG Landesjugendämter (2022): Handlungsleitlinien zur Umsetzung der durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) eingeführten Änderungen in den §§ 38, 45 ff. SGB VIII im Arbeitsfeld der Betriebserlaubnis erteilenden Behörden.