Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder

Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder richten sich an Eltern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und aufgrund ihrer Persön­lich­keits­ent­wick­lung Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes be­nö­ti­gen. Die Betreuung findet in einer geeigneten Wohnform gemeinsam mit dem Kind statt und schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat.

Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform be­treut werden.

Rechtsgrundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

§ 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

Perspektive einer selbstständigen Lebensführung

Durch die Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder soll dem Elternteil perspektivisch eine selbstständige Lebens­führung gemeinsam mit dem Kind ermöglicht werden. Um dies zu erreichen, erhält die Mutter/der Vater so­wohl intensive und individuelle Anleitung bei der Versorgung und Erziehung des Kindes als auch ein Training zu grundlegenden lebenspraktischen und haus­wirt­schaft­li­chen Tätigkeiten so­wie Hilfe bei der Tagesstrukturierung.

Die Entwicklung schulischer/beruflicher Per­spek­ti­ven der Mutter/des Vaters erhält dabei einen gesonderten Stellenwert. Eine Kindertagesbetreuung ist deshalb häufig Bestandteil dieser Betreuungsform.

Die individuelle Betreuung wird durch einzel- und gruppenpädagogische Angebote begleitet und umfasst auch Leistungen für den not­wen­di­gen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII.

Einbezug weiterer Personen in die Leistung

Sofern es dem Ziel der Leistung dient, soll – mit Zustimmung der betreuten Mutter/des betreuten Vaters – auch der andere Elternteil oder eine Person, die tatsächlich für das Kind sorgt, in die Leistung einbezogen werden. Wenn und solange es für die Erreichung des Ziel der Leistung erforderlich ist, kann diese Einbeziehung auch die gemeinsame Betreuung des anderen Elternteils/der weiteren Person mit der Mutter/dem Vater und dem Kind in der gemeinsamen Wohnform umfassen.

Aufgaben des Landesjugendamts

Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt berät Träger und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern hinsichtlich einer bedarfsgerechten Leistungserbringung, der Planung und Sicherstellung eines be­darfs­ge­rech­ten An­ge­bots sowie im Hinblick auf etwaige Modellvorhaben. Es unterstützt und qualifiziert die Fachpraxis durch Fachgespräche, die Ausarbeitung von fachlichen Empfehlungen, Arbeitshilfen und Stellungnahmen. In schwierigen Ein­zel­fäl­len ist das ZBFS-Bayerisches Landes­jugend­amt bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung behilflich.