Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Kindertagespflege stellt eine wichtige Alternative zur institutionellen Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen dar. Besonders für Eltern und Familien die eine familiärere und flexiblere Betreuung suchen, bietet die Kindertagespflege eine wertvolle Ergänzung zu Regeleinrichtungen.
Durch die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII wird sichergestellt, dass die Betreuung verlässlich, professionell und kindgerecht erfolgt. Sie dient dem Schutz der Kinder und gewährleistet eine qualifizierte Betreuung. Durch eine Pflegeerlaubnis wird sichergestellt, dass die persönlichen, fachlichen und räumlichen Voraussetzungen durch die Kindertagespflegeperson erfüllt werden.
Die Pflegeerlaubnis stellt eine behördliche Genehmigung dar, die Personen dazu berechtigt, dass sie Kinder im Rahmen der Kindertagespflege
- außerhalb der elterlichen Wohnung
- insgesamt über 15 Stunden pro Woche
- gegen Entgelt und
- länger als drei Monate betreuen.
Die Erlaubnis wird durch das zuständige Jugendamt erteilt, ist auf fünf Jahre befristet und berechtigt zur Betreuung von max. 5 gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII werden durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe mittels einer Eignungsprüfung festgestellt.
Weitere Informationen zur Pflegeerlaubnis und zur Tagespflege
Weitere Informationen zur Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und zur Eignungsprüfung finden Sie hier:
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 87a SGB VIII örtliche Zuständigkeit
Aufgaben des Landesjugendamts
Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt trägt durch Information, Beratung und jährliche Fortbildung der Aufsichtsbehörden in den Jugendämtern zur Qualitätssicherung der Tagespflege bei und unterstützt die Fachberatungen und Fachaufsichten vor Ort bei der Erfüllung ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben.
Die Fachkräfte der Jugendämter können sich an das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt wenden, um Unterstützung bei der Klärung von individuellen Fragestellungen zu erhalten.