Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine erforderliche Schutzmaßnahme, wenn sich ein Minderjähriger in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befindet und aus diesem Grund eine vorübergehende Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform notwendig ist.

Rechtsgrundlagen


Handlungsleitendes Ziel dieser Krisenintervention ist neben dem Schutz des Min­der­jäh­ri­gen die Klärung der weiteren Perspektive für das Kind oder den Ju­gend­lichen, wobei erneute überfordernde oder gefährdende Situationen zu vermeiden sind. Das Jugendamt hat im Rahmen der Inobhutnahme die Aufgabe, für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen, ihn zu beraten und Hilfsangebote aufzuzeigen und diese ggf. einzuleiten. Während der Inobhutnahme ist es berechtigt, alle Rechts­hand­lun­gen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.

Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich zu verständigen. Widersprechen diese der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt ihnen das Kind oder den Jugendlichen wieder zu übergeben oder - so­fern in der Obhut der Personensorgeberechtigten eine Gefährdung des Kin­des­wohls angenommen wird - eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen.

Für ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kom­men und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sich nicht im Inland aufhalten, muss umgehend ein Vormund bestellt werden.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Das Bayerische Landesjugendamt unterstützt die kommunalen Jugendämter und die in diese Aufgabe einbezogenen freien Träger durch Beratung in schwierigen Ein­zel­fällen. Es gibt Hilfestellung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Ju­gend­hil­fe­an­gebote in Form von fachlichen Empfehlungen und qualifiziert die Fach­kräf­te durch Fortbildungsangebote.

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamts

ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII; Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 09. Oktober 2007 (geänderter Beschluss vom 21. September 2009)