Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine erforderliche Schutzmaßnahme, wenn sich ein Minderjähriger in einer akuten Krise oder dringenden Gefahr befindet und aus diesem Grund eine vorübergehende Unterbringung bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform notwendig ist.
Rechtsgrundlagen
Handlungsleitendes Ziel dieser Krisenintervention ist neben dem Schutz des Minderjährigen die Klärung der weiteren Perspektive für das Kind oder den Jugendlichen, wobei erneute überfordernde oder gefährdende Situationen zu vermeiden sind. Das Jugendamt hat im Rahmen der Inobhutnahme die Aufgabe, für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen, ihn zu beraten und Hilfsangebote aufzuzeigen und diese ggf. einzuleiten. Während der Inobhutnahme ist es berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.
Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sind im Falle der Inobhutnahme unverzüglich zu verständigen. Widersprechen diese der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt ihnen das Kind oder den Jugendlichen wieder zu übergeben oder - sofern in der Obhut der Personensorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindeswohls angenommen wird - eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen anzuregen.
Für ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigten sich nicht im Inland aufhalten, muss umgehend ein Vormund bestellt werden.
Aufgaben des Landesjugendamtes
Das Bayerische Landesjugendamt unterstützt die kommunalen Jugendämter und die in diese Aufgabe einbezogenen freien Träger durch Beratung in schwierigen Einzelfällen. Es gibt Hilfestellung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Jugendhilfeangebote in Form von fachlichen Empfehlungen und qualifiziert die Fachkräfte durch Fortbildungsangebote.
Fachbeiträge und Publikationen
Veröffentlichungen des Landesjugendamts
ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII; Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 09. Oktober 2007 (geänderter Beschluss vom 21. September 2009)